Darüber hinaus sind die folgenden Gruppen von freien Mitarbeitern selbstständig tätig, wenn sie für Produktionen einzelvertraglich verpflichtet werden. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die freien Mitarbeiter wiederholt, d.h. für verschiedene oder ähnliche Produktionen im Jahr – jedoch nicht für Sendereihen, für die ständige Dienstbereitschaft erwartet wird – verpflichtet werden. Zu diesen Berufsgruppen gehören:

Architekten[1] Journalisten
Arrangeure Kabarettisten[2]
Artisten[3] Komiker[4]
Autoren Kommentatoren
Berichterstatter Komponisten
Bildgestalter[5] Korrespondenten
Bildhauer Kostümbildner/Kostümberater
Bildregisseure[6] Kunstmaler
Bühnenbildner Lektoren
Choreographen Lichtgestalter/Lichtdesigner
Chorleiter[7] Maskenbildner/Visagisten[8]
Darsteller[9][10] Moderatoren/Präsentatoren[11]
Dirigenten[12] musikalische Leiter
Diskussionsleiter[13] Onlinegrafiker
Dolmetscher[14] Präsentatoren[15]
Editoren/Cutter[16] Producer[17]
Entertainer[18] Quizmaster/Showmaster
Fachberater (auch Fachberater Musik)[19] Realisatoren[20]
Film- und Fernseharchitekten Regisseure[21]
Filmautoren Schriftsteller
Filmkomponisten Solisten (Gesang, Musik, Tanz)[22]
Fotografen Tonmeister mit eigenem Equipment
Gesprächsteilnehmer[23][24] Trailereditoren[25]
Grafiker/Videografiker Übersetzer[26]
Interviewpartner[27] Videografiker/Videodesigner
[1] Im Regelfall keine Künstler/Publizisten i.S.d. KSVG.
[2] Wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt, vgl. Abschnitt 3.2.
[3] Die als Gast außerhalb eines Ensembles oder einer Gruppe eine Sololeistung erbringen.
[4] Wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt, vgl. Abschnitt 3.2.
[5] Wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt, vgl. Abschnitt 3.2.
[6] Wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt, vgl. Abschnitt 3.2.
[7] Soweit sie als Gast mitwirken oder Träger des Chores/Klangkörpers oder Arbeitgeber der Mitglieder des Chores/Klangkörpers sind.
[8] Dies gilt nur im Bereich der darstellenden Kunst (Bühne/Film). Nicht hingegen z.B. bei Magazin- und Nachrichtensendungen.
[9] Im Regelfall keine Künstler/Publizisten i.S.d. KSVG.
[10] Die als Gast in einer Sendung mit Live-Charakter mitwirken.
[11] Wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt, vgl. Abschnitt 3.2.
[12] Soweit sie als Gast mitwirken oder Träger des Chores/Klangkörpers oder Arbeitgeber der Mitglieder des Chores/Klangkörpers sind.
[13] Im Regelfall keine Künstler/Publizisten i.S.d. KSVG.
[14] Im Regelfall keine Künstler/Publizisten i.S.d. KSVG.
[15] Wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt, vgl. Abschnitt 3.2.
[16] Wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt, vgl. Abschnitt 3.2.
[17] Wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt, vgl. Abschnitt 3.2.
[18] Wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt, vgl. Abschnitt 3.2.
[19] Im Regelfall keine Künstler/Publizisten i.S.d. KSVG.
[20] Wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt, vgl. Abschnitt 3.2.
[21] Wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt, vgl. Abschnitt 3.2.
[22] Die als Gast außerhalb eines Ensembles oder einer Gruppe eine Sololeistung erbringen.
[23] Im Regelfall keine Künstler/Publizisten i.S.d. KSVG.
[24] Die als Gast in einer Sendung mit Live-Charakter mitwirken.
[25] Wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt, vgl. Abschnitt 3.2.
[26] Wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt, vgl. Abschnitt 3.2.
[27] Im Regelfall keine Künstler/Publizisten i.S.d. KSVG.

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