[1] § 49 entspricht im wesentlichen dem § 50 VwVfG.

[2] Die Vorschrift sieht Ausnahmen von den Beschränkungen, die gem. §§ 45, 47 und 48 für die Rücknahme bzw. den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte gelten, für den Fall vor, dass die Behörde während eines anhängigen Widerspruchs- oder Klageverfahrens den von einem Dritten angefochtenen Verwaltungsakt aufhebt, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird. In der Praxis der Sozialleistungsträger dürfte dieser Vorschrift keine allzu große Bedeutung zukommen. Auf die Kommentar-Literatur betreffend den Verwaltungsakt mit Drittwirkung kann zurückgegriffen werden.

Inkrafttreten:

[3] Hinsichtlich des Inkrafttretens von § 49 gilt Art. II § 40 Abs. 2.

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