Rz. 79

  1. Auskunftspflicht (§ 841 ZPO)

    • Wirksam entstanden? Wirksame Zustellung des Pfändungsbeschlusses an Drittschuldner? Zustellung nur durch Gerichtsvollzieher, Aufforderung nach § 841 Abs. 1 ZPO bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses erfolgt und in Zustellungsurkunde aufgenommen?
    • Auskunftspflicht auch bei Sicherungsvollstreckung (§ 720a ZPO) und Arrestvollstreckung (§ 930 ZPO), keine Auskunftspflicht bei Vorpfändung (§ 845 ZPO)
    • Umfang der Erklärungspflicht? (§ 841 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO) Vorsicht: drohende Haftung bei fehlerhafter Auskunft (§ 840 Abs. 2 ZPO)
    • kein Anspruch gegen Gläubiger/Schuldner auf Erstattung der Kosten der Auskunft
  2. Maßnahmen und Hilfen gelegentlich der Lohnpfändung

    • Verrechnung von bevorrechtigten Ansprüchen mit sonstigen Ansprüchen (§ 850e Nr. 4 Satz 1 und 2 ZPO)
    • Antrag an das Vollstreckungsgericht auf Klarstellung oder Berichtigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (auch im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO)
    • Übermittlung der Berechnung des pfändbaren Lohnanteils an Gläubiger und/oder Schuldner zur Kenntnis und damit zum Ausschluss von drohenden Schadensersatzansprüchen
    • Hinterlegung (§ 853 ZPO, § 372 BGB)
  3. Ermittlungs- und Berechnungspflicht des Drittschuldners
  4. Rechtsbehelfe des Drittschuldners im Verfahren der Forderungspfändung, insbesondere die Erinnerung (§ 766 ZPO)

Mit der Erinnerung kann der Drittschuldner rügen:

  • die Unzuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
  • eventuell bestehende Zustellungsmängel
  • die Nichterfüllung einer angeordneten Sicherheitsleistung
  • die nicht ausreichende Bezeichnung der gepfändeten Forderung
  • Formmängel des Pfändungsbeschlusses
  • Unklarheiten in der Rangfolge
  • ungenaue oder nicht ausreichende Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen
  • die Nichtbeachtung der Lohnpfändungsbeschränkungen (§§ 850 ff. ZPO)
  • die unrichtige Festsetzung der Pfändungsgrenze nach § 850d ZPO
  • die Ungewissheit über die Zahl der zu berücksichtigenden Unterhaltsberechtigten
  • Unklarheiten bei der Bestimmung des Auszahlungszeitraums

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