Rz. 79
Auskunftspflicht (§ 841 ZPO)
- Wirksam entstanden? Wirksame Zustellung des Pfändungsbeschlusses an Drittschuldner? Zustellung nur durch Gerichtsvollzieher, Aufforderung nach § 841 Abs. 1 ZPO bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses erfolgt und in Zustellungsurkunde aufgenommen?
- Auskunftspflicht auch bei Sicherungsvollstreckung (§ 720a ZPO) und Arrestvollstreckung (§ 930 ZPO), keine Auskunftspflicht bei Vorpfändung (§ 845 ZPO)
- Umfang der Erklärungspflicht? (§ 841 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO) Vorsicht: drohende Haftung bei fehlerhafter Auskunft (§ 840 Abs. 2 ZPO)
- kein Anspruch gegen Gläubiger/Schuldner auf Erstattung der Kosten der Auskunft
Maßnahmen und Hilfen gelegentlich der Lohnpfändung
- Verrechnung von bevorrechtigten Ansprüchen mit sonstigen Ansprüchen (§ 850e Nr. 4 Satz 1 und 2 ZPO)
- Antrag an das Vollstreckungsgericht auf Klarstellung oder Berichtigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (auch im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO)
- Übermittlung der Berechnung des pfändbaren Lohnanteils an Gläubiger und/oder Schuldner zur Kenntnis und damit zum Ausschluss von drohenden Schadensersatzansprüchen
- Hinterlegung (§ 853 ZPO, § 372 BGB)
- Ermittlungs- und Berechnungspflicht des Drittschuldners
- Rechtsbehelfe des Drittschuldners im Verfahren der Forderungspfändung, insbesondere die Erinnerung (§ 766 ZPO)
Mit der Erinnerung kann der Drittschuldner rügen:
- die Unzuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
- eventuell bestehende Zustellungsmängel
- die Nichterfüllung einer angeordneten Sicherheitsleistung
- die nicht ausreichende Bezeichnung der gepfändeten Forderung
- Formmängel des Pfändungsbeschlusses
- Unklarheiten in der Rangfolge
- ungenaue oder nicht ausreichende Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen
- die Nichtbeachtung der Lohnpfändungsbeschränkungen (§§ 850 ff. ZPO)
- die unrichtige Festsetzung der Pfändungsgrenze nach § 850d ZPO
- die Ungewissheit über die Zahl der zu berücksichtigenden Unterhaltsberechtigten
- Unklarheiten bei der Bestimmung des Auszahlungszeitraums
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