Rz. 71
1. | Ist der vorliegende Titel wirksam?
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2. | Ist der Titel vollstreckbar? |
Handelt es sich um ein Endurteil? (§ 704 Abs. 1, § 300 ZPO)
- Ist das Urteil rechtskräftig? (Rechtskraftvermerk, § 706 ZPO)
- Ist das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt? (§§ 708ff. ZPO)
- Ist der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit entbehrlich? (z. B. bei Arrest und einstweiliger Verfügung, §§ 922, 925 Abs. 2, 936 ZPO)
- Bei der Vollstreckung aus nicht rechtskräftigen Urteilen immer § 717 Abs. 2 ZPO im Auge behalten und Mandanten auf das Risiko hinweisen, bei Arrest und einstweiliger Verfügung auf § 945 ZPO!
Liegt ein sonstiger Titel vor? z. B.:
- Vollstreckungsbescheid (§§ 699, 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO)
- Prozessvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
- vollstreckbare Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO)
- Anwaltsvergleich (§§ 796a, 794 Abs. 1 Nr. 4b ZPO)
- Kostenfestsetzungsbeschluss (§§ 103, 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)
- einstweilige Anordnung (§§ 620, 794 Abs. 1 Nr. 3a ZPO)
- zu den weiteren Titeln siehe § 794 Rn. 32 ff.
3. | Ist der Inhalt des Titels vollstreckungsfähig?
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4. | Bezeichnet der Titel die im Hinblick auf die in Anspruch genommene Vermögensmasse richtige Partei? z. B.:
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5. | Bedarf der Titel einer Vollstreckungsklausel, und ist diese wirksam erteilt? |
Keiner Vollstreckungsklausel bedürfen
- der Vollstreckungsbescheid (§ 796 Abs. 1 ZPO)
- der Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach § 105 ZPO auf die Ausfertigung des Titels gesetzt ist (§ 795a ZPO)
- der Arrestbefehl und die einstweilige Verfügung (§§ 929 Abs. 1, 936 ZPO)
- der Haftbefehl bei der Vermögensauskunft (§ 802g ZPO)
- der Pfändungsbeschluss als Titel für die Wegnahme des Hypothekenbriefes (§ 830 Abs. 1 Satz 2 ZPO)
- der Überweisungsbeschluss als Titel für Wegnahme einer Urkunde betreffend die gepfändete Forderung (§ 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO)
- (Beachte: Bei Rechtsnachfolge auf Gläubiger- oder Schuldnerseite bedarf es auch hier der sog. qualifizierten Klausel nach § 727 ZPO; das Klauselerfordernis entfällt daher lediglich bei der sog. einfachen Klausel.)
- weiterer Ausnahmefall: Vorpfändung (§ 845 ZPO)
Liegt die Klausel vor?
- Sog. einfache Klausel erteilt durch den Urkundsbeamten? (§§ 724 Abs. 2, 795 ZPO)
- Sog. qualifizierte Klausel notwendig und erteilt durch den Rechtspfleger? (§§ 726, 727 ZPO, § 20 Nr. 12 RPflG)
- Bei notariellen Urkunden erteilt durch Notar? (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO)
- Bedarf es wegen einer eventuell notwendigen Doppelvollstreckung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung? (§ 733 ZPO, § 20 Nr. 12 und 13 RPflG)
Rechtsbehelfe (des Gläubigers) bei Verweigerung der Klausel
- Versagung durch Urkundsbeamten? Erinnerung (§ 573 Abs. 1 ZPO)
- Negative Entscheidung des Richters? Sofortige Beschwerde (§§ 573 Abs. 2, 567 ff. ZPO)
- Versagung durch Rechtspfleger? Erinnerung (§ 11 Abs. 2 Satz 1RPflG)
- Versagung durch Notar? Beschwerde zum Landgericht am Sitz des Notars (§ 54 BeurkG, §§ 58ff. FamFG)
- Klage auf Erteilung der Klausel? (§ 731 ZPO); Zuständigkeit (§ 802 ZPO) des Prozessgerichts des ersten Rechtszuges bei Nichterlangung der qualifizierten Klauseln (§§ 726, 727 ZPO)
6. | Wirksame Zustellung des Vollstreckungstitels? (§ 750 ZPO) |
Keine Zustellung erforderlich
- bei Arrestbefehl (§ 929 ZPO; beachte: Vollziehungsfrist, § 929 Abs. 2 und 3 Satz 2 ZPO)
- bei einstweiliger Verfügung (§§ 936, 929 ZPO)
- bei der Vorpfändung (§ 845 ZPO)
Ansonsten:
- Richtiger Zustellungsadressat? Schuldner persönlich? Rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter ? (§ 171 ZPO) Gesetzlicher Vertreter? (§ 170 ZPO) Prozessbevollmächtigter? (§§ 172, 174 ZPO)
- Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195 ZPO);
- Amts- oder Parteizustellung? (Bei gerichtlichen Entscheidungen, insbesondere den Urteilen und Vollstreckungsbescheiden genügt grundsätzlich die gesetzlich vorgeschriebene Amtszustellung, §§ 317 Abs. 1, 2...
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