Rz. 4

Satz 1 sieht entsprechend § 802k Abs. 3 ZPO vor, dass die Länder das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung bestimmen. Satz 2 verweist auf die in der Parallelvorschrift des § 802k Abs. 3 Satz 2 ZPO enthaltene Subdelegationsermächtigung. Entsprechend der Verwaltung der Vermögensverzeichnisse in § 802k Abs. 3 Satz 3 ZPO ist das zentrale Vollstreckungsgericht auch befugt, mit der Datenverarbeitung bei der elektronischen Führung des Schuldnerverzeichnisses eine andere Stelle zu beauftragen. Satz 3 stellt angesichts abweichender Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl.; OLG Oldenburg, Rpfleger 1978, 267) klar, dass die Führung des Schuldnerverzeichnisses keinen Akt der Gerichtsbarkeit, sondern eine Angelegenheit der Justizverwaltung darstellt (vgl. auch BGH, Vollstreckung effektiv 2015, 62). Die Rechtsbehelfe des Schuldners gegen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Führung des Schuldnerverzeichnisses bleiben von dieser Zuordnung weitgehend unberührt, da jedenfalls der praktisch bedeutsame Rechtsbehelf gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung in § 882d ZPO ausdrücklich geregelt ist. Da die Führung des Schuldnerverzeichnisses eine Justizverwaltungsangelegenheit darstellt, kann sie – soweit die Geschäftsprozesse nicht ohnehin automatisiert werden – ohne besondere gesetzliche Regelung der Geschäftsstelle übertragen werden.

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