Rz. 2

Das Schuldnerverzeichnis wird landesweit vomzentralen Vollstreckungsgericht geführt.

 

Rz. 3

Gemäß Satz 2 wird das Verzeichnis den Anforderungen des modernen Rechtsverkehrs entsprechend als ein für jedermann unter den Voraussetzungen des § 882f ZPO einsehbares Internetverzeichnis (Onlineabruf) geführt. Auf diese Weise können sämtliche landesweit anfallenden Daten nach § 882b ZPO dem Rechtsverkehr zeitnah, zuverlässig und kostengünstig zur Verfügung gestellt werden. Die Formulierung lehnt sich an § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 InsO in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens an. Wie im Fall der öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzsachen soll durch die Vernetzung der Schuldnerverzeichnisse der Länder in einem länderübergreifenden zentralen Portal eine bundesweite Abfrage ermöglicht werden. Zur Ermöglichung einer sinnvollen Abwicklung der Aufgaben im Zusammenhang mit der länderübergreifenden Abfrage ermächtigt Satz 3 die Länder, den Einzug und die Verteilung der Gebühren sowie weitere Abwicklungsaufgaben durch Staatsvertrag der zuständigen Stelle eines Landes zu übertragen. Dies entspricht der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 4 HGB in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG; vgl. BT-Drucks. 16/10069 S. 42).

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