Rz. 9
Die erheblichen Beeinträchtigungen des Schuldners, die mit der Ausgabe von Abdrucken verbunden sind, sollen durch eine Begrenzung des Bezieherkreises und durch die erweiterte Kontrollmöglichkeit nach Abs. 4 ausgeglichen werden. Abweichend vom bisherigen § 915e Abs. 4 Satz 1 ZPO a. F. wird Absatz 7 Satz 1 darauf verzichtet, die Aufsichtsbehörde nach § 38 BDSG zu befugen, auch dann zu kontrollieren, wenn ihr keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung von Datenschutzvorschriften vorliegen. Die Regelung ist entbehrlich, weil die Aufsichtsbehörde nach § 38 BDSG in seiner seit dem Jahr 2001 geltenden Fassung anlassfrei kontrollieren kann.
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