Rz. 1

Die Vorschrift dient dem Schutz des Drittschuldners bei mehrfacher Pfändung der nämlichen Forderung eines Schuldners (MünchKomm/ZPO-Smid, § 853, Rn. 1). Grund ist, dass er bei der Pfändung durch mehrere Gläubiger Gefahr läuft, an den nicht so berechtigten Gläubiger zu leisten und mehrfach leisten zu müssen, da ihn seine Leistung nicht befreit (OLG Düsseldorf, Rpfleger 1992, 214). Darüber hinaus ist die Beurteilung von Bevorrechtigungen und von Rangfolgen in den meisten Fällen nicht einfach. Der Drittschuldner wird deshalb berechtigt und auf Verlangen eines der Gläubiger verpflichtet, den Schuldbetrag zu hinterlegen. Das Hinterlegungsverlangen nach § 853 ZPO stellt eine besondere Art des Einziehungsprozesses dar (OLGR Stuttgart 1999, 242). Zur Zuständigkeit vgl. auch § 856 Rz. 4. Damit sind dann die Voraussetzungen für ein Verteilungsverfahren nach den §§ 872 ff. ZPO geschaffen.

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