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Für den überwiegenden Teil steuerlich geförderten Verträge ergibt sich ein Pfändungsschutz aus § 850 Abs. 3b ZPO. Danach können Renten, die aufgrund von Versicherungsverträgen gewährt werden, die zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind, nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Diesen Pfändungsschutz können Selbstständige, Freiberufler und Nichterwerbstätige nicht in Anspruch nehmen, da § 850 ZPO nur den abhängig Beschäftigten schützen will. Die Norm will diese Lücke für freiberuflich Tätige oder überhaupt nicht berufstätige Personen schließen.

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