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Die Vorschrift regelt den ("Splitting")Anspruch auf Einrichtung von Einzelkonten und den Schutz der unpfändbaren Teile des Guthabens auf diesen Einzelkonten, wenn Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto gepfändet ist. Da das Recht auf Pfändungsschutz ein individuelles Recht darstellt, für dessen Bemessung auch persönliche Umstände des Schuldners zu berücksichtigen sind, kann der Pfändungsschutz des P-Kontos nicht für ein Gemeinschaftskonto gewährt werden. Somit scheidet auch ein gemeinsames P-Konto aus (BT-Drucksache 16/7615, S. 20). Bei diesem das P-Konto-Recht prägenden Grundsatz verbleibt es.

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