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Jede natürliche – nicht juristische – Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto führen (Abs. 3 Satz 1), um zu vermeiden, dass eine nicht gerechtfertigte Vervielfältigung des automatischen Kontopfändungsschutzes eintritt. Denn nur bei natürlichen Personen taucht das Problem der Sicherstellung ihres notwendigen Lebensunterhalts durch Pfändungsschutzbestimmungen auf.

Bei einem Zahlungskonto, das von mehreren natürlichen Personen gemeinsam als "Oder-Konto" oder als "Und-Konto" geführt wird, hat jeder der Kontoinhaber einen Anspruch auf ein eigenes Pfändungsschutzkonto (vgl. die Kommentierung zu § 850l ZPO).

Damit dem Kunden klar ist, dass das Führen mehrerer P-Konten strafrechtliche Folgen haben kann, z. B. eine Strafbarkeit nach § 288 StGB (Vereiteln der Zwangsvollstreckung) oder wegen Betruges nach § 263 StGB auslösen kann, hat er beim Verlangen nach Abs. 1 ggü. dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres P-Konto unterhält (Abs. 3 Satz 2). Um Missbrauch hinsichtlich der Einrichtung mehrerer P-Konten desselben Kunden effektiv entgegenzuwirken, darf das Kreditinstitut auf freiwilliger Basis zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach Abs. 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein P-Konto führt (vgl. § 909 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Fraglich sind allerdings die Folgen einer gegenüber dem Kreditinstitut falsch abgegebenen Erklärung. Da diese nicht – wie z. B. bei einer falschen Vermögensauskunft – strafbewehrt gemäß § 156 StGB ist, treffen die Folgen in 1. Linie den vollstreckenden Gläubiger. Dieser hat ggf. gegenüber dem Schuldner einen Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (Delikt), was zur Verhinderung einer möglichen Restschuldbefreiung und zu einer erweiterten Vollstreckungsmöglichkeit in Arbeitseinkommen führen kann (vgl. § 302 Nr. 2 InsO, § 850f Abs. 2 ZPO).

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