Rz. 4

Abs. 1 Satz 1 ZPO regelt einen gesetzlich durchsetzbaren Rechtsanspruch des Kunden als natürliche Person, dass vom Kreditinstitut jederzeit verlangt werden kann, dass ein von der natürlichen Person geführtes Zahlungskonto in ein P-Konto umgewandelt und als solches geführt wird und zwar solange der Zahlungsdienste-Rahmenvertrag über das Zahlungskonto ungekündigt fortbesteht (BGH, WM 2012, 2381 = DB 2012, 2920 = ZIP 2012, 2489 = MDR 2013, 117 = ZVI 2013, 14 = JZ 2013, 196 = NJW 2013, 995 = Rpfleger 2013, 213 = JurBüro 2013, 216; KG Berlin, WM 2012, 267, 268). Insofern bleibt nach Abs. 2 Satz 2 das Vertragsverhältnis zwischen Kontoinhaber und Kreditinstitut i.Ü. unberührt. Sollte das Kreditinstitut daher nach einer Umwandlung vom Kunden neue Vertragsbedingungen über das nun zu führende P-Konto verlangen, ist dies nichtig. Die Umwandlung ist zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut zu vereinbaren (BGH, ZInsO 2014, 687 = NZI 2014, 414 = ZVI 2014, 184 = Verbraucherinsolvenz aktuell 2014, 35).

Der Umwandlungsanspruch besteht unabhängig davon, ob das Zahlungskonto einen positiven oder negativen Saldo aufweist (Abs. 1 Satz 2). Dadurch wird sichergestellt, dass jeder Bürger ein P-Konto unterhalten kann, da nur diese Kontoart ausreichend Schutz bietet. Für sog. Basiskonten enthält § 33 ZKG entsprechende Regelungen. § 33 ZKG bestimmt, dass das Basiskonto auch von Beginn an als P-Konto geführt werden kann.

Das Kreditinstitut ist aber auch im Falle der Neueröffnung eines Zahlungskontos, das im selben Geschäftsgang sogleich als P-Konto eingerichtet wird, gesetzlich verpflichtet, dieses als P-Konto zu führen (OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss v. 16.3.2012 6 U 114/11 n. v.; LG Erfurt, VuR 2011, 188).

Fraglich ist, ob der Rechtsanspruch des Kunden im Rahmen eines Kontrahierungszwangs ("... kann jederzeit vom Kreditinstitut verlangen...") zu erfüllen ist (Musielak/Voit/Flockenhaus, § 850k Rn. 8a m. w. N.) oder das Umwandlungsverlangen sich als einseitiges Gestaltungsrecht des Kunden darstellt (Ahrens in Prütting/Gehrlein, § 850k Rn. 22f).

 

Rz. 5

Der Einordnung des P-Kontos als Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des Kreditinstituts steht auch nicht entgegen, dass ein P-Konto nur vorsorglich, also unabhängig davon eingerichtet werden kann, ob im Einzelfall eine Kontopfändung – und damit ein Schuldner existiert – bereits erfolgt ist oder überhaupt droht. Vielmehr ist ausschlaggebend, dass ein Kunde regelmäßig das Einrichten und Führen eines P-Kontos gerade verlangen wird, weil er sich hierdurch die Möglichkeit der Inanspruchnahme des gesetzlichen Pfändungsschutzes sichern will (BGH, WM 2012, 2381 = DB 2012, 2920 = ZIP 2012, 2489 = MDR 2013, 117 = ZVI 2013, 14 = JZ 2013, 196 = NJW 2013, 995 = Rpfleger 2013, 213 = JurBüro 2013, 216).

 

Rz. 6

Von der Art her stellt ein P-Konto weder eine besondere (neue) Kontoart bzw. ein eigenständiges Kontomodell mit gegenüber dem zugrundeliegenden Vertrag selbstständigen Hauptleistungspflichten (so aber Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 2. Aufl., Rn. 998h, 998i) noch ein "aliud" gegenüber dem Girokonto (LG Frankfurt/Main, ZVI 2012, 32, 34) dar. Es ist vielmehr ein herkömmliches Zahlungskonto – nicht Spar-, Festgeld- oder Tagesgeldkonto oder als Wertpapierdepot – bei einem Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG; Musielak/Voit/Becker, § 850k Rn. 8-8e m. w. N.), das durch eine – den Vertrag ergänzende – Vereinbarung zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden "als Pfändungsschutzkonto geführt" wird (BGH, NJW 2019, 1451; BGH, WM 2012, 2381 = DB 2012, 2920 = ZIP 2012, 2489 = MDR 2013, 117 = ZVI 2013, 14 = JZ 2013, 196 = NJW 2013, 995 = Rpfleger 2013, 213 = JurBüro 2013, 216; BGH, DB 2013, 2145 = WM 2013, 1796 = ZIP 2013, 1809 = NJW 2013, 3163 = MDR 2013, 1246; OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908, 1909; WM 2012, 1911, 1913; OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1916; OLG Naumburg, Urteil v. 27.5.2011 – 10 U 5/11, juris; OLG Bamberg, Urteil v. 2.5.2012 – 3 U 237/11, juris; LG Bamberg, Urteil v. 22.2.2011, 1 O 445/10 – Juris).

Dabei liegt in der Vereinbarung über die Führung des Zahlungkontos als P-Konto kein Abschluss eines selbstständigen, vom schon bestehenden oder neu abzuschließenden Vertrag zu trennenden Zahlungsdienste-Rahmenvertrags i. S. v. § 675f Abs. 2 Satz 1 BGB mit besonderen Hauptleistungspflichten (OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908 f.; WM 2012, 1911, 1913; OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1916; a. A. LG Frankfurt/Main, ZVI 2012, 32, 33 f.; ZIP 2012, 114, 115; jurisPK-BGB/Schwintowski, 6. Aufl., § 675f Rn. 5). Denn die von der Bank im Rahmen der Führung eines P-Kontos zu erbringenden Leistungen sind – mit den in §§ 899 ff. ZPO geregelten Besonderheiten – deckungsgleich mit der Vereinbarung über die Führung eines Zahlungskontos. Die Parteien vereinbaren insoweit im Rahmen eines auf Dauer angelegten Vertragsverhältnisses die Abwicklung einzelner Zahlungsvorgänge und Dienstleistungen. Als Gegenleistung für die von der Bank im Rahmen des Zahlungsdienste-Rahmenvertrages erbrachten Dienste sieht das Gesetz in § 675 f ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge