Rz. 23

 

An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – ..., Az. … M …/…

per beA

In der Zwangsvollstreckungsangelegenheit

Gläubiger ./. Schuldner

vertrete ich die Interessen des Gläubigers. Namens und im Auftrag des Gläubigers wird beantragt,

dass nur das durch den Gläubiger durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG … vom …, Az. ... M …/…, gepfändete Girokonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt.

Gründe:

Durch Beschluss des AG … vom …, Az. ... M …/…, wurde das Guthaben des Zahlungskontos des Schuldners bei der Drittschuldnerin, der … bank, gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. In ihrer Drittschuldnererklärung vom … gab die Bank an, dass es sich bei dem gepfändeten Konto um ein Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO handelt

Beweis: Drittschuldnererklärung vom …

Im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft vom …, Az. DR II …/…, hat der Schuldner unter Ziffer … des Verzeichnisses erklärt, dass er ein weiteres Konto bei einer anderen Bank, der …bank besitzt und dieses Konto ein Pfändungsschutzkonto ist. Dadurch ist nachgewiesen, dass der Schuldner mehrere Pfändungsschutzkonten unterhält. Gemäß § 850k Abs. 3 Satz 1 ZPO darf ein Schuldner allerdings nur über ein Pfändungsschutzkonto verfügen, sodass das im Antrag benannte Konto nicht mehr als Pfändungsschutzkonto zu führen ist (§ 850k Abs. 4 ZPO). Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Schuldner vor der Entscheidung des Gerichts nicht anzuhören ist (§ 850k Abs. 4 Satz 3 ZPO), vielmehr dem im Antrag genannten Pfändungsschutzkonto sofort die Wirkung als solchem zu versagen ist.

(elektronisch signiert)

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gez. Rechtsanwalt

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