Rz. 1

Die Norm wurde durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 23.4.2009 mit Wirkung zum 1.7.2010 eingefügt (BGBl. I 2009. 1707) und durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2020, S. 2466) mit Wirkung zum 1.12.2021 neu gefasst.

Seit dem 1.1.2012 besteht im Rahmen einer Pfändung des Guthabens bei einem Zahlungskonto nur noch Schutz über das Institut eines P-Kontos, abgesehen von der Generalklausel des § 765a ZPO. Diesem Schutz entzieht sich ein Schuldner selbst, indem er es unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Zahlungen auf seinem P-Konto eingehen und er allein aufgrund des fehlenden P-Kontos den Fall einer besonderen Härte im Sinne des § 765a ZPO herbeizuführen sucht. Ein Schuldner hat daher selbst für den Schutz seiner Zahlungseingänge Sorge zu tragen, indem er alles dafür veranlasst, dass seine Zahlungen auf einem eigenen P-Konto, statt z. B. auf dem Konto eines Dritten bzw. einem Nicht-P-Konto eingehen (vgl. BT-Drucks. 16/12714 S. 16; BVerfG, Vollstreckung effektiv 2015, 206 = NJW 2015, 3083 = DGVZ 2015, 202 = WuB 2015, 601 = JurBüro 2016, 48 = zfm 2015, 199 = FoVo 2015, 192.

 

Rz. 2

Die Regelung findet sowohl im eröffneten Insolvenzverfahren als auch im Restschuldbefreiungsverfahren Anwendung (§§ 36 Abs. 1 Satz 2, 292 Abs. 1 S. 3 InsO).

 

Rz. 3

Grundgedanke des Pfändungsschutzes ist, dass dem Schuldner auf dem P-Konto der für die Pfändung von Arbeitseinkommen und sonstigen Einkommen geltende monatliche Grundfreibetrag (§ 899 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 850c Abs. 1, 4 ZPO) automatisch, d. h. ohne dass es eines besonderen Antrages bedarf, für die Dauer eines Kalendermonats gewährt wird. Die Einrichtung eines P-Kontos zugunsten des Schuldners hat somit zur Folge, dass auf diesem Konto eingehende Beträge dem Gläubigerzugriff bis zur Grenze des Grundfreibetrags entzogen sind (LG Duisburg, ZInsO 2017, 2122). Dabei knüpft das System des P-Kontos nicht an die Art der Einkünfte an. Denn die Schutzwürdigkeit von Einkünften lässt sich an ihrer Zweckbestimmung zur Sicherung des Existenzminimums festmachen. Wenn man aber auf die Zweckbestimmung abstellt, ist es unerheblich, ob es sich um Einkünfte aus abhängiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit oder um sonstige Einkünfte wie Renten, Pensionen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Unterhaltsansprüche oder freiwillige Zuwendungen Dritter handelt. Gerade auch unter dem Aspekt der Vermeidung des Transfers von Sozialleistungen an den "kahlgepfändeten" Schuldner ist es nach Ansicht des Gesetzgebers hinnehmbar, dass sämtliche Einkünfte des Schuldners Pfändungsschutz genießen können.

Die Rechtsordnung stellt, wie z. B. § 54 Abs. 4 SGB I zeigt, bei der Bestimmung des dem Schuldner pfändungsfrei zu belassenden Teils von wiederkehrenden Einkünften grds. auf die Pfändungsschutzbestimmungen für Arbeitseinkommen ab, unabhängig davon, ob die laufenden Geldleistungen aus einer Erwerbstätigkeit des Schuldners herrühren oder nicht. Daher ist auch für den Kontopfändungsschutz der Umfang des für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsschutzes maßgeblich. Der Ansatz, den Pfändungsschutz nicht an die Art der Einkünfte anzuknüpfen, hat zudem den Vorteil, dass weder die Kreditinstitute noch die Vollstreckungsgerichte nachprüfen müssen, ob das gepfändete Guthaben aus der Gutschrift von bestimmten geschützten Einkünften herrührt. Dies sollte die praktische Handhabung des Kontopfändungsschutzes einfacher machen und sollte überdies zu einer erheblichen Entlastung der Kreditinstitute und auch der Vollstreckungsgerichte führen. Dieser letzte Aspekt ist allerdings in der Praxis nur bedingt eingetreten. Während die Anzahl der Kontoschutzanträge mit Wirkung zum 1.7.2010 tatsächlich abgenommen hat, nimmt allerdings die Qualität von Schutzanträgen im Rahmen des P-Kontos (vgl. § 906 Abs. 2 ZPO) erheblich zu. Eine Entlastung ist somit für die Gerichte nicht eingetreten.

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