Rz. 13

  • ein Angehöriger arbeitet im familiären Betrieb und erhält lediglich Kost und Logis und ggf. Taschengeld unterhalb der Pfändungsgrenze (Menken, DB 1993, 163 m. w. N.); die familienrechtlichen Beziehungen können Auswirkungen auf die Höhe der angemessenen Vergütung haben und können diese schmälern (BAG, NJW 1978, 343; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1989, 390; LAG Rheinland-Pfalz, JurBüro 2010, 380; LAG Rheinland-Pfalz, ZInsO 2019, 904). Eine Vergütung scheidet bei Erfüllung als Unterhaltspflicht ggü. dem anderen Familienmitglied aus. Beruht die familienrechtliche Mitarbeit auf einer gesellschaftlichen Grundlage – wie z. B. einem Vertrag über eine BGB-Gesellschaft –, so scheidet eine Anwendbarkeit des § 850h Abs. 2 Satz 2 ZPO aus (a. A. OLG Düsseldorf OLGZ 1979, 223; Musielak/Voit/Becker, Rn. 15 m. w. N.). Denn der Schuldner erbringt seine Dienste nicht für "einen Dritten", sondern für sich selbst (Goebel, Vollstreckung effektiv 2000, 136).
  • leistet ein seinem Kind unterhaltspflichtiger Vater als Geschäftsführer einer GmbH seine Dienste unentgeltlich, so gilt im Verhältnis des Kindes zur GmbH eine angemessene Vergütung als geschuldet. Die GmbH als Drittschuldner ist verpflichtet, i.E. ihr Unvermögen für eine angemessene Bezahlung ihres Geschäftsführers nachvollziehbar und plausibel darzulegen, denn mangelnde Leistungsfähigkeit und Unrentabilität trotz erheblicher Geschäftsumsätze sind wirtschaftlich als Ausnahmesituation aufzufassen (BGH, WM 1968, 1254).
  • bei einer unentgeltlichen Haushaltsführung und Angabe, dass der Lebensgefährte ohne Gegenleistungen den Schuldner mitversorgt, sind i. R. d. Nachbesserungsverfahrens zur Vermögensauskunft Angaben über die Art und den Umfang der vom Lebensgefährten erbrachten Haushaltsführungsleistungen mitzuteilen, um dem Gläubiger die Prüfung zu ermöglichen, ob ein verschleiertes Arbeitseinkommen gewährt wird (LG Waldshut-Tiengen, DGVZ 2013, 96; LG Ingoldstadt, DGVZ 2010, 195; AG Nürtingen, DGVZ 2009, 134; AG Hamburg-Wandsbeck, JurBüro 2009, 271; LG Stuttgart, Vollstreckung effektiv 2009, 13; LG Düsseldorf, JurBüro 1998, 553; LG Aschaffenburg, JurBüro 2000, 664, LG Bonn, NJW-RR 2001, 1295; LG Essen, JurBüro 2008, 666; OLG Oldenburg, JurBüro 2005, 604; AG Osterholz-Scharmberg, JurBüro 2005, 604; LG Ingolstadt, JurBüro 2004, 336; LG Frankfurt, JurBüro 2002, 608; LG Verden, JurBüro 2002, 158; LG Ellwangen, JurBüro 1997, 274). Die Frage nach einem Lebensgefährten ist unzulässig, es sei denn, dass angesichts der bisherigen Angaben des Schuldners die Lebenserfahrung für das Vorhandensein weiterer Vermögenswerte spricht, etwa in Form eines verschleierten Arbeitseinkommens nach § 850h ZPO. Unzulässig sind auch Fragen danach, wie der Schuldner seinen Lebensunterhalt bestreitet, oder ob er Unterstützung von dritten Personen erfährt, wenn keine Anhaltspunkte für den Erhalt derartiger Zuwendungen bestehen (AG Lahr, Vollstreckung effektiv 2011, 183 = FoVo 2011, 235 = DGVZ 2011, 149). Die Gegenansicht (LG Bielefeld, Beschluss v. 3.9.2013, 23 T 494/12 – Juris; Stöber, Rn. 1222a) beruft sich darauf, dass die Haushaltsführung durch den nicht berufstätigen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu den Arbeiten und Diensten gehört, die üblicherweise vergütet werden und somit auch keinen nach § 850h Abs. 2 ZPO pfändbaren Anspruch begründet. Persönliche und wirtschaftliche Leistungen werden nämlich in einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft regelmäßig nicht abgerechnet, sondern von dem Partner erbracht, der dazu in der Lage ist. Die Haushaltsführung durch den nicht berufstätigen Partner ist einer Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht gleichzustellen. Sie beruht, soweit nicht ohnedies regelmäßig zumindest zu gleichen Teilen auch eigene Haushaltsangelegenheiten erledigt werden, auf dem übereinstimmenden Entschluss zur Führung einer Lebens-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, in der Leistungen ersatzlos von demjenigen Partner erbracht werden, der dazu in der Lage ist. Der erwerbstätige Partner, der die Kosten der gemeinsamen Lebensführung trägt, erbringt mit dem laufendem Unterhalt – der zudem überwiegend in Naturalleistungen wie Lebensmitteln, Kleidung, Wohnung, etc. besteht – ebenso den Gemeinschaftszweck fördernde Aufwendungen, wie der haushaltsführende Partner. Diese sind daher einem arbeitsrechtlichen Entgelt nicht vergleichbar. Soweit die o. a. Rechtsprechung – jedenfalls hinsichtlich der Angabe der im Rahmen der Haushaltsführung geleisteten Dienste im Offenbarungsverzeichnis – von der Anwendbarkeit des § 850h Abs. 2 ZPO ausgeht, beruht dies auf der Erwägung, der Schuldner sei verpflichtet, dem Gläubiger die Art und den Umfang der dem Lebensgefährten erbrachten Haushaltsführungsleistungen mitzuteilen, um dem Gläubiger die Prüfung zu ermöglichen, ob ein verschleiertes Arbeitseinkommen gewährt wird. Ob und unter welchen Voraussetzungen die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbrachten Haushaltsführungsleistungen zu vergüten sind, wird dagegen nicht näher ausgeführt. Zwar h...

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