Rz. 11

Dem Gläubiger und allen Beteiligten, die angehört wurden, steht die sofortige Beschwerde (§ 11 RPflG, § 793 ZPO) zur Verfügung. Wurde der Schuldner vor Erweiterung der Pfändung nicht gehört, hat er das Recht der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO. Gleiches gilt für den Gläubiger, wenn seine gebotene Anhörung unterblieben ist. Sind bereits beim Erlass unrichtige Umstände zu Grunde gelegt worden, ist der Beschluss nicht nach § 850g ZPO zu ändern, sondern mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zu überprüfen (Musielak/Voit/Becker, § 850g Rn. 2; LG Hannover JurBüro 1986, 622; LG Düsseldorf JurBüro 1982, 938; Thomas/Putzo/Seiler § 850g Rn. 3; a. A. OLG Schleswig JurBüro 1959, 134; MünchKomm/ZPO-Smid § 850g Rn. 4 (§ 850g ZPO stets möglich).

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