7.1 Schuldnerantrag auf Erhöhung des Pfandfreibetrags (Absatz 1)

 

Rz. 53

 

An das

Amtsgericht

– Vollstreckungsgericht –

...

per beA

Az.: ...

Antrag auf Erhöhung des Pfandfreibetrags nach § 850f Abs. 1 ZPO

In der Zwangsvollstreckungssache

X ./. Y

zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen:

In Abänderung des Pfändungsbeschlusses des angerufenen Gerichts vom ... (Az.: ...) wird gemäß § 850f Abs. 1 ZPO dem Schuldner abweichend von § 850c Abs. 1 ZPO ein Betrag von EUR ... statt EUR ... als unpfändbar belassen.

Begründung

Der Schuldner ist seit dem ... schwer erkrankt. Er benötigt eine besondere Diätkost (Beweis: beigefügte ärztliche Bescheinigung vom ...), für die monatlich Mehrkosten in Höhe von EUR ... entstehen, die die gesetzliche Krankenkasse ausweislich der beigefügten Bescheinigung vom ... nicht trägt. Der Pfändungsfreibetrag ist daher entsprechend zu erhöhen, andernfalls dem Schuldner nicht vorhersehbare gesundheitliche Schäden entstehen können, wenn er die Diätkost nicht regelmäßig und ausschließlich zu sich nehmen kann.

(elektronisch signiert)

...

gez. Rechtsanwalt

7.2 Pfändungsantrag bei Forderung aus unerlaubter Handlung (Absatz 2)

 

Rz. 54

7.3 Schreiben an Drittschuldner wegen zur Antragsbegründung benötigter Angaben

 

Rz. 55

 

An

(Name und Anschrift des Drittschuldners)

Betr.: Zwangsvollstreckungsangelegenheit ...

hier: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ... vom ... (Az.: ...)

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur Vorbereitung eines Antrags nach § 850f Abs. 2 ZPO bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie hoch ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Schuldners?
  2. Gegenüber wie vielen Personen ist der Schuldner zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet?
  3. Liegen Pfändungen oder Abtretungen wegen laufender oder rückständiger Unterhaltsansprüche vor? Falls ja: Wie hoch sind die laufenden Unterhaltszahlungen?

Für Beantwortung dieser Fragen bedanke ich mich im Voraus und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

gez. Rechtsanwalt

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