Rz. 23

Kann der Schuldner beweisen, dass der besondere Umfang der gesetzlichen (nicht vertraglich; vgl. OLG Köln, Rpfleger 2009, 517 bzw. angegebener Unterhaltspflichten; vgl. LG Heilbronn, Beschluss v. 28.11.2011, 1 T 327/11 Hn – Juris) Unterhaltspflichten (LG Schweinfurt, NJW 1984, 374 – im Gegensatz zu Abs. 1 Nr. 1; vgl. auch LG Limburg, InVo 2003, 295 m. abl. Anm. Wolf), vor allem die Zahl der Unterhaltsberechtigten eine Erhöhung erfordern, genießt er gleichfalls besonderen Pfändungsschutz. Voraussetzung ist stets, dass sich durch die besondere Höhe des zu leistenden Unterhalts ergeben muss, dass eine außergewöhnliche Belastung vorliegt. Hauptanwendungsfall dürfte sein, wenn mehr als fünf Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, da die Tabelle zu § 850c ZPO lediglich bis zu fünf Personen berücksichtigt. Darüber hinaus ist denkbar, dass durch Krankheit eines Unterhaltsberechtigten (nicht Schuldner) ein deutlich erhöhter Unterhaltsbedarf besteht (Goebel/Gottwald, § 6 Rn. 94). Im Rahmen der Regelung ist die Reihenfolge des § 850d Abs. 2 ZPO zu wahren. Insofern dürfen nachrangige Berechtigte nicht bevorzugt werden.

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