Rz. 17

Hierunter fallen Aufwendungen, die in der Person des Schuldners begründet sind z. B. Kosten für besondere Ernährung zur Wiederherstellung der Gesundheit (Diätverpflegung; LG Essen, Rpfleger 90, 470; Zöller/Herget, § 850f ZPO, Rn. 4), einmalig oder dauerhaft nachgewiesene Aufwendungen für teure Medikamente für die ein Eigenanteil durch den Schuldner zu leisten ist (OLG Celle, InVo 1999, 288), Kosten einer medizinischen Behandlung, wenn der Schuldner Beträge aufwenden muss, ohne dass die Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden (AG Passau, FoVo 2019, 31). Hierzu gehören auch Krankheitskosten, die aufgrund eines mit der Versicherung vereinbarten Selbstbehaltes beim Schuldner verbleiben. Der mit der Versicherung vereinbarte Selbstbehalt kann aber nicht pauschal und anteilig pro Monat berücksichtigt werden. Er kann nur dann berücksichtigt werden, wenn dem Schuldner auch Kosten in dieser Höhe entstehen (LG Düsseldorf, JurBüro 2006, 156).

Beim beihilfeberechtigten Privatversicherten rechtfertigen Kosten für die medizinische Behandlung, die von der gesetzlichen Krankenkasse für den gesetzlich Versicherten und der Sozialhilfe für den Sozialhilfeberechtigten nicht übernommen würden, in der Regel keine Erhöhung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens (BGH Rpfleger 2018, 341 = DGVZ 2018, 160 = ZVI 2018, 374 = KKZ 2019, 88 = Vollstreckung effektiv 2018, 73). Nimmt der pflegebedürftige Schuldner Pflegegeld nach § 37 SGB XI in Anspruch, kann sein Pfändungsfreibetrag nicht wegen der benötigten Hilfestellungen für die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung erhöht werden (BGH Rpfleger 2018, 341 = DGVZ 2018, 160 = ZVI 2018, 374 = KKZ 2019, 88 = Vollstreckung effektiv 2018, 73: Beschäftigung einer Haushaltshilfe). Nimmt der pflegebedürftige Schuldner Sachleistungen nach § 36 SGB XI in Anspruch, kommt eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages in Betracht, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung für eine erforderliche und verhältnismäßige Pflege wegen der in § 36 Abs. 3 SGB XI genannten Höchstbeträge nicht ausreichen, sofern die Sozialhilfe im Fall der Mittellosigkeit des Schuldners für die Pflegeleistungen aufkommen würde.

Sonstige Hilfsmittel wie z. B. Kosten für Rollstuhl, Gehilfe, notwendige Pflegekosten können berücksichtigt werden. Dies gilt nicht für die Kosten einer behindertengerechten Wohnung, wenn hierfür bereits erhöhtes Wohngeld gewährt wird (AG Kassel, JurBüro 1997, 442). Gleiches gilt, wenn dem Schuldner zugemutet werden kann, durch Wohnungswechsel, Vermieten oder auf sonstige Weise seine Aufwendungen zu senken. Dies folgt auch dem Gedanken nach § 29 SGB XII. Soweit diese Kosten den angemessenen Umfang überschreiten, sind sie nur solange anzuerkennen, als es nicht möglich oder zuzumuten ist, die Kosten zu senken. Dies darzulegen und zu beweisen ist Sache des Schuldners.

 

Rz. 18

Hinsichtlich des Umfangs des Pfändungsschutzes bei einer privaten Altersvorsorge gilt, dass § 851c Abs. 2 ZPO nur das für eine private Altersvorsorge im Sinne des § 851c Abs. 1 ZPO eingezahlte Deckungskapital schützt und die nach Eintritt des Versicherungsfalls ausgezahlten Rentenbeträge vor der Pfändung. Ein Pfändungsschutz der zum weiteren Aufbau des Deckungskapitals bestimmten Anteile der laufenden Bezüge des Schuldners ist mit der Vorschrift nicht verbunden. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus einer direkten oder entsprechenden Anwendung des Abs. 1 Nr. 2 (noch zu Abs. 1 lit. b: Festhaltung BGH, VuR 2011, 396; BGH, WM 2011, 1180 = Vollstreckung effektiv 2011, 130 = ZIP 2011, 1235 = ZInsO 2011, 1153 = MDR 2011, 813 = Rpfleger 2011, 534 = NJW-RR 2011, 1617 = DGVZ 2012, 28 = FoVo 2011, 128 = FamRZ 2011, 1224 = NJ 2011, 431 = ArbuR 2011, 443)

 

Rz. 19

Nicht unter die Regelung fallen Kosten für medizinische Behandlungsmethoden, die von einer gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen werden (BGH, Vollstreckung effektiv 2009, 158 = ZInsO 2009, 1072 = NJW 2009, 2313 = Rpfleger 2009, 470 = ZVI 2009, 290 = MDR 2009, 951 = DZWIR 2009, 383 = NZI 2009, 623 = BGHReport 2009, 956 = JurBüro 2009, 606), ebenso die ggü. der StA freiwillig übernommene Verpflichtung zur monatlichen Ratenzahlung auf eine Verurteilung wg. Straftaten (AG Freudenstadt, JurBüro 2004, 448). Gleiches gilt für die vom Schuldner geltend gemachten Kosten für Miete, Strom, Gas, Internet, Telefon, Kabelfernsehen, GEZ, Handy und Versicherungen. Hierbei handelt es sich um übliche Lebenshaltungskosten (LG Braunschweig, ZInsO 2011, 1268). Darüber hinaus sind solche Kosten nicht in persönlichen oder beruflichen Gründen begründet. Solche üblicherweise auftretende Belastungen sind bei der Bemessung der Pfändungsfreibeträge bereits berücksichtigt (vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus, § 850f Rn. 5).

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