Rz. 23a

Lohnnachzahlungen können unterschiedliche Gründe haben. Diese können z. B. sein:

  • rückwirkende tarifliche Lohnerhöhung,
  • rückwirkende Beförderung bzw. Höhergruppierung,
  • rückwirkende Zahlung durch den Arbeitgeber (Drittschuldner) infolge eines gewonnenen Prozesses des Arbeitnehmers (Schuldner), 
  • Zahlung von Jahrestantiemen,
  • durch den Schuldner selbst veranlasste Änderung der Lohnsteuerkarte,
  • Zahlung zusätzlichen Arbeitslohnes in Form eines 13. bzw. 14. Monatsgehalts.
 

Rz. 23b

Eine Nachzahlung ist pfändungsrechtlich nach dem Entstehungsprinzip zu behandeln. In jedem Monat ist somit der konkrete Anteil an der Nachzahlung zuzurechnen (BGH, Vollstreckung effektiv 2018, 56 = NJW-RR 2018, 504= MDR 2018, 698 = NZI 2018, 493 = InsbürO 2018, 282 = Rpfleger 2018, 394; BAG, ZInsO 2008, 869; AG Neuburg JurBüro 2016, 444). Sie sind daher bei dem Abrechnungszeitraum zu berücksichtigen, für den – nicht in dem – sie gezahlt werden. Der Arbeitgeber als Drittschuldner muss  somit das Gesamteinkommen nachberechnen, wobei er die Verhältnisse des betreffenden Auszahlungszeitraums zugrunde legen muss. Hieraus ist dann erneut der pfändbare Einkommensanteil zu ermitteln.

 

Rz. 23c

Beispiel

Gläubiger G pfändet die Lohnansprüche des ledigen Schuldners S ("Anspruch A"). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird im Februar dem Arbeitgeber zugestellt. S bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 EUR. Er erhält im November für Juni bis Oktober eine (Netto-)Nachzahlung von insgesamt 1.000 EUR.

Lösung

Ohne die Nachzahlung ergibt sich für G nach der Lohnpfändungstabelle ein pfändbarer Betrag i. H. v. 574,99 EUR. Infolge der Nachzahlung ergibt sich für die Monate Juni bis Oktober ein Gesamtnettoeinkommen von 2.200 EUR. Somit beträgt der sich aus der Lohnpfändungstabelle für G. pfändbare Betrag im jeweiligen Abrechnungsmonat insgesamt 714,99 EUR. Da G bereits für den Zeitraum von Juni bis Ok-tober monatlich 606,34 EUR erhalten hat, muss der Drittschuldner nun monatlich 140 EUR (= 714,99 EUR – 574,99 EUR) an G nachzahlen.

 

Rz. 23d

Beispiel

In Abwandlung zum vorherigen Beispiel bezieht S in den Monaten Juni und Juli noch ein Nettoeinkommen von 1.500 EUR und erst ab August ein Nettoeinkommen von 2.000 EUR. Er erhält im November für Juni bis Oktober eine (Netto-)Nachzahlung von insgesamt 1.000 EUR.

Lösung

Ohne die Nachzahlung ergibt sich für G nach der Lohnpfändungstabelle ein pfändbarer Betrag

  • i. H. v. 224,99 EUR für die Monate Juni und Juli (Nettoeinkommen: 1.500 EUR),
  • i. H. v. 574,99 EUR für die Monate August bis Oktober (Nettoeinkommen: 2.000 EUR).

Infolge der Nachzahlung ergibt sich für die Monate Juni bis Oktober ein Gesamtnettoeinkommen

  • für Juni und Juli i. H. v. 1.700 EUR,
  • für August bis Oktober i. H. v. 2.200 EUR.

Somit beträgt der sich aus der Lohnpfändungstabelle für G ergebende pfändbare Betrag im jeweiligen Abrechnungsmonat

  • Juni und Juli 364,99 EUR; der Drittschuldner muss also monatlich 140 EUR nachzahlen (= 438,28 EUR – 224,99 EUR),
  • für August bis Oktober 714,99 EUR; der Drittschuldner muss also ebenfalls monatlich 140 EUR nachzahlen (= 714,99 EUR – 574,99 EUR).

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