Rz. 24

Arbeitseinkommen im Sinne von § 850e Nr. 2 und 2a ZPO sind Bezüge, die unter § 850 ZPO fallen (BGH, Vollstreckung effektiv 2014, 203 = WM 2014, 2094 = ZInsO 2014, 2223 = ZIP 2014, 2194 = NZI 2014, 957 = MDR 2014, 1413 = DB 2014, 2529; Stein/Jonas/Brehm, § 850e Rn. 21; Zöller/Herget, § 850e Rn. 3). Hierzu gehören in Geld zahlbare Bezüge oder Vergütungen, deren Rechtsgrundlage gegenwärtige oder frühere Arbeitsleistungen oder Zusagen von Arbeitsleistungen sind (vgl. Stein/Jonas/Brehm, § 850 Rn. 19). § 850 Abs. 2 ZPO nennt neben den Dienst- und Versorgungsbezügen der Beamten und den Arbeits- und Dienstlöhnen die Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge, Renten, die aufgrund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind (§ 850 Abs. 3 ZPO). Unter Ruhegeldern und ähnlichen Einkünften werden Bezüge verstanden, die vom Arbeitgeber während des laufenden Arbeitsverhältnisses und im Hinblick auf erbrachte Arbeit für die Zeit nach dem Ausscheiden zugesagt wurden, so etwa Betriebsrenten, betriebliche Teilrenten, Bezüge aus durch den Drittschuldner eingerichteten Pensionskassen, Invalidenrenten oder sonstige betriebliche Altersversorgung, Direktversicherungen, Versorgungsbezüge von Vorstandsmitgliedern oder Geschäftsführern, soweit sie laufenden Charakter haben (BGH, Vollstreckung effektiv 2014, 203 = WM 2014, 2094 = ZInsO 2014, 2223 = ZIP 2014, 2194 = NZI 2014, 957 = MDR 2014, 1413 = DB 2014, 2529; Meller-Hannich, § 850 Rn. 50; Prütting/Gehrlein/Ahrens, § 850 Rn. 25). Hierunter fallen jedoch nicht die gesetzlichen Renten (Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, § 850 Rn. 12). § 850 Abs. 3 lit. b ZPO betrifft demgegenüber Versorgungsrenten früherer Arbeitnehmer, die auf Versicherungsverträgen beruhen und bestimmungsgemäß Ruhegeld oder Hinterbliebenenbezüge ersetzen oder ergänzen sollen. Gesetzliche Rentenansprüche fallen nach ganz allgemeiner Ansicht ebenfalls nicht hierunter (BGH, Vollstreckung effektiv 2014, 203 = WM 2014, 2094 = ZInsO 2014, 2223 = ZIP 2014, 2194 = NZI 2014, 957 = MDR 2014, 1413 = DB 2014, 2529; Prütting/Gehrlein/Ahrens, § 850 Rn. 30; zur Zulässigkeit der Berechnung des pfändbaren Einkommens bei Bezug einer ausländischen gesetzlichen Rente neben einer inländischen gesetzlichen Rente vgl. Rz. 26).

 

Rz. 24a

Bezieht ein Pfändungsschuldner mehrere Einkommen, ist bei der Berechnung pfändbarer Anteile grundsätzlich jedes Einkommen zunächst getrennt zu betrachten. Das setzt § 850e ZPO voraus, der Bestimmungen über die Zusammenrechnung von Einkommen in besonderen Fällen enthält (BAG, ArbRB 2019, 78 = NJW-Spezial 2019, 212 = ArbuR 2019, 187 = AA 2019, 69). Der Schuldner (nicht Dritte, z. B. Ehegatte), der mehrere (laufende; vgl. Thomas/Putzo, § 850e Rn. 3, also nicht einmalig gem. § 850i) Arbeitseinkommen, Sozial- oder Naturalleistungen von verschiedenen Drittschuldnern bezieht, wird somit ungerechtfertigt geschützt, wenn man die unterschiedlichen Einkommen gesondert den Pfändungsfreigrenzen gem. § 850c ZPO unterwirft. Daher kann auf Antrag des Gläubigers (im eröffneten Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter zur Antragstellung befugt; vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO; LG Rostock, ZInsO 2001, 914) eine Addition aller Einkünfte des Schuldners ausschließlich (BAG, AP Nr. 2 zu § 850f ZPO; BAG, BAGE 96, 266; LAG Hamburg, FoVo 2010, 12 = ZInsO 2010, 591; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 20.2.2014 – 5 Sa 543/13 –, juris) durch das Vollstreckungsgericht (im eröffneten Insolvenzverfahren ist das Insolvenzgericht zuständig; BGH, ZInsO 2013, 549 = ZVI 2013, 201; LG Rostock, ZInsO 2001, 914) angeordnet werden (Nr. 2). Für eine entsprechende Befugnis der Prozessgerichte besteht insoweit keine Rechtsgrundlage. Auch eine analoge Anwendung des § 850e Nr. 2 ZPO scheidet aus (BAG, BAGE 101, 130 = AP Nr 5 zu § 850e ZPO = ZVI 2002, 212 = BB 2002, 1546 = NZI 2002, 451 = NZA 2002, 868 = NJW 2002, 3121 = BAGReport 2002, 326 = ZTR 2002, 502 = MDR 2002, 1321 = KTS 2002, 742 = InVo 2003, 34 = KTS 2002, 742 = MDR 2002, 1321; zur Zuständigkeit im Falle einer Abtretung vgl. Rz. 34; zur Ausnahme, wenn verschiedene grundsätzlich nach § 850e Nr. 2 und Nr. 2a ZPO aufgrund eines Beschlusses des Vollstreckungsgerichts zusammenrechenbare Leistungen eine Zweckgemeinschaft bilden vgl. Rz. 26a).

Grundvoraussetzung für eine Zusammenrechnung nach Nr. 2 ist, dass die einzubeziehende Leistung Arbeitseinkommen darstellt, also von einem Arbeitgeber aufgrund eines Arbeitsvertrags als Entgelt für Arbeitsleistungen des Schuldners gezahlt wird. Gleiches gilt für die Vorschrift des § 850e Nr. 2a ZPO (vgl. auch Rz. 26 ff.), welche ein Zusammenrechnen von Arbeitseinkommen mit Ansprüchen auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch erlaubt. Das mietfreie Wohnen im eig...

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