Rz. 39

Hat das Vollstreckungsgericht gem. Nr. 2, 2a und 4 nach Anhörung der Beteiligten einen Beschluss erlassen, so steht dem jew. beschwerten das Recht der sofortigen Beschwerde zu. Er lässt das Gericht zugleich mit dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine Anordnung nach Nr. 2, 2a, so steht dem Schuldner die unbefristete Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO zu. Werden in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Ansprüche des Schuldners auf Altersrente und auf Zahlung von Pflegegeld gegen verschiedene Leistungsträger addiert, gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, ist der Drittschuldner, in dessen Leistungsbereich allein die Altersrente fällt, durch die Entscheidung nicht beschwert. Er kann dann nicht mit der Erinnerung die Unpfändbarkeit des Pflegegeldes geltend machen (AG Halle, JurBüro 2005, 273).

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