Rz. 21

Die Praxis der jeweiligen Bundesländer (Unterhaltsvorschusskassen) übergegangene Unterhaltsrückstände nach § 7 UVG mittels Vollstreckungsbescheid zu titulieren lassen und die Lohnpfändung nach § 850d Abs. 1 ZPO zu beantragen, hat der der BGH (BGH, Vollstreckung effektiv 2016, 116 = MDR 2016, 811 = FoVo 2016, 132 = NJW 2016, 1663) verneint (vgl. auch Rz 5a). Zum Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs muss der Gläubiger einen Titel vorlegen , aus dem sich – ggf. im Wege der Auslegung – ergibt, dass der Vollstreckung ein Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Art zugrunde liegt.

 

Rz. 22

Durch das "Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften" (BGBl. I 17 S. 3122) ist diese Rechtsprechung für die jeweiligen Bundesländer bei einer Vollstreckung nach § 7 UVG (nicht für Städte, Komunen und Geminden) seit dem 18.8.2017 obsolet geworden. Nach § 7 Abs. 5 UVG hat die Unterhaltsvorschusskasse, welche die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid betreibt, zum Nachweis des nach § 7 Abs. 1 UVG übergegangenen Unterhaltsanspruchs dem Vollstreckungsantrag den Bescheid gem. § 9 Abs. 2 UVG beizufügen. Diese Gesetzesänderung ist ausweislich der Gesetzesmaterialien ausdrücklich als Reaktion auf die Rechtsprechung des BGH zu verstehen (BT-Drucks 18/12589 S. 157). Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er – abweichend von der grundsätzlichen Verteilung der Aufgaben zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren – dem Gläubiger im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit geben will, die Vollstreckungsprivilegierungen eines Unterhaltsanspruches nach § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO zu behaupten und nachzuweisen. Insofern nähert der Gesetzgeber die Zwangsvollstreckung dieser übergegangenen Ansprüche der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Titel an, bei denen sich das Vollstreckungsorgan auf Angaben der an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung verlässt (LG Dresden, JAmt 2018, 155; LG Leipzig, NZFam 2018, 420; LG Hannover, FamRZ 2018, 615).

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