Rz. 47

Zu unterscheiden von der Vorratspfändung ist die durch das Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss angeordnete sog. Dauerpfändung, auch "Vorauspfändung" genannt. Sie ist eine aufschiebend bedingte Pfändung, die unter der Bedingung steht, dass die Pfändung immer am Folgetag nach Fälligkeit der Forderung wirksam wird (AG Hamburg, NJW-RR 2003, 149). Diese bewirkt – anders als die Vorratspfändung nach Abs. 3 – aufschiebend befristet auf den Tag nach Ablauf des Kalendertags, an dem der jeweilige Ansprüche fällig wird, die Verstrickung der gepfändeten Forderung (LG Flensburg, 6.1.2003, 5 T 354/03; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 895). Sie führt zu einer wesentlichen Vereinfachung und Verbilligung des Vollstreckungsverfahrens, weil fortlaufend aus einem einzigen Beschluss gepfändet wird, allerdings mit keiner anderen Wirkung als bei einer sukzessiven, nach Fälligkeitsabschnitten erfolgenden Pfändung (AG Hamburg, NJW-RR 2003, 149). Sie schafft – anders als die Vorratspfändung– keinen einheitlichen Pfändungsrang und berührt daher die Verfügungsbefugnis des Schuldners und die Interessen anderer pfändender Gläubiger nicht. Auch der Wortlaut des § 751 Abs. 1 ZPO steht einer Dauerpfändung nicht entgegen. Die Zwangsvollstreckung beginnt i. S. d. Vorschrift bei einer solchen Pfändung erst mit dem Wirksamwerden des die Pfändung aussprechenden Beschlusses des Vollstreckungsgerichts, d. h. bei Fälligkeit des titulierten Ansprüche (BGH, Vollstreckung effektiv 2004, 60 = WM 2003, 2408 = NJW 2004, 369 = ZVI 2003, 646 = FamRZ 2004, 183 = BGHReport 2004, 193 = Rpfleger 2004, 169 = FPR 2004, 143 = MDR 2004, 413 =  KKZ 2004, 68 = FF 2004, 25 = InVo 2004, 193 = DB 2004, 650).

Die Zulässigkeit der Dauerpfändung setzt voraus, dass bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wenigstens ein Teilanspruch des Vollstreckungsgläubiger bereits fällig ist (Zöller/Herget, § 850d Rn. 27; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 895).

 

Rz. 47a

In der Praxis kommen solche titulierten Ansprüche vor in Fällen, in denen die Leistungszeit datiert ist (§ 257 ZPO), bei wiederkehrenden Leistungen (§ 258 ZPO) oder wenn die rechtzeitige Leistung gefährdet erscheint (§ 259 ZPO).

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