Rz. 43

Gegen den ablehnenden Beschluss steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. den §§ 793, 567 ff. ZPO) zu. Gegen den stattgebenden Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. den §§ 793, 567 ff. ZPO) zu; auch dem Drittschuldner (LG Frankfurt/Main, Rpfleger 1989, 400). Wurde der Schuldner nicht angehört (§ 834 ZPO), steht ihm die Erinnerung nach § 766 ZPO zu. Der Angehörige mit eigenem Einkommen ist kein Verfahrensbeteiligter. Ihm steht daher auch kein Rechtsbehelf zu (a. A. OLG Stuttgart, Rpfleger 1987, 255; OLG Oldenburg, Rpfleger 1991, 261). Der Angehörige mit eigenem Einkommen, der entgegen der Entscheidung nach Abs. 4 Berücksichtigung finden will, kann anstelle der Erinnerung einen Antrag nach § 850g Satz 2 ZPO stellen. Gegenüber der Einlegung eines Rechtsbehelfs ist dies der speziellere Weg (a. A. MünchKomm/ZPO-Smid, § 850c Rn. 36 m. w. N.).

Entscheidet das Amtsgericht in Verkennung der Zuständigkeit des Beschwerdegerichts über eine sofortige Beschwerde gegen die Versagung eines höheren pfandfreien Betrages, so ist die bekanntgegebene Entscheidung wirksam und steht einer nochmaligen Entscheidung des Beschwerdegerichts entgegen (LG Stade, Beschluss vom 22.11.2019 – 9 T 135/19 –, juris).

 

Rz. 44

Wenn über die Höhe des pfändungsfreien Einkommens des Schuldners das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht (§ 36 Abs. 4 Satz 1 InsO) entscheidet, bestimmt sich dann auch der Rechtsmittelzug nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (BGH, WM 2004, 834 = ZVI 2004, 197 = BB 2004, 853 =  ZInsO 2004, 391 = NZI 2004, 278 = DZWIR 2004, 208 = MDR 2004, 766 = BGHReport 2004, 910 = Rpfleger 2004, 436 = InVo 2004, 511; BGH WM 2006, 539 = ZIP 2006, 340 = DB 2006, 387 = ZInsO 2006, 139 = ZVI 2006, 58 = Rpfleger 2006, 218 = DZWIR 2006, 174 = NJW 2006, 1127; BGH, WuM 2011, 486). Demnach ist gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts die sofortige Beschwerde eröffnet (§ 793 ZPO), während die Entscheidung des Beschwerdegerichts nur bei Zulassung der Rechtsbeschwerde anfechtbar ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

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