Rz. 35

Beantragt der Gläubiger unter Berufung auf die Ausnahmeregelung nach § 850b Abs. 2 ZPO die Pfändung aus Billigkeitsgründen, so muss er dazu vortragen. Hierzu kann im amtlichen Pfändungsformular (seite 9 bzw. 10) das letzte Kästchen, das sich vor dem Ausfertigungsvermerk befindet, verwendet werden. Es lässt auch Hinweise des Gläubigers zu, was die "Quick-Infos" des BMJ zum Ausfüllen des Formulars vorsehen (dort heißt es: "Setzen Sie bitte ein Kreuz für weitere Anträge oder Hinweise"). Dieses (Hinweis-)Kästchen befindet sich hinter dem Kästchen mit dem Zahlungsverbot an den Drittschuldner sowie dem Verfügungs- und Einziehungsverbot an den Schuldner und auch hinter dem Überweisungsbeschluss zur Einziehung oder an Zahlungs statt. Es befindet sich also am Schluss des Formulars und kann, wenn es als "nichtamtlicher Hinweis" bezeichnet ist, nicht mit einer gerichtlichen Anordnung verwechselt werden.

 

Rz.

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