Rz. 15

Unter die Regelung fallen fortlaufende Einkünfte, die der Schuldner aus Stiftungen oder aufgrund eines zu seinen Gunsten zw. dem zuwendenden Dritten und einem weiteren Dritten geschlossenen Vertrags oder aufgrund letztwilliger Verfügung als Vermächtnisnehmer erhält, soweit diese Bezüge auf der Fürsorge und Freigiebigkeit des Dritten (Erblassers) beruhen. Dies gilt grds. nicht für Einkünfte, die ein Vorerbe aufgrund seiner Vorerbenstellung erzielt (OLG Frankfurt, ZEV 2001, 157; a. A. LG Gießen, Rpfleger 2000, 169 m. Anm. Abramenko), da dieser letztlich wahrer Erbe der Substanz ist.

Der dogmatische Grund dafür findet sich darin, dass der Vorerbe, auch wenn ihm die Verwaltung entzogen ist, Eigentümer des Nachlasses ist, während die Pfändungsschutzvorschrift der Nr. 3, wie sich schon aus ihrer systematischen Stellung ergibt, die Zwangsvollstreckung in Forderungen betrifft, also das Vorhandensein eines Drittschuldners voraussetzt (OLG Frankfurt, ZEV 2001, 157 m. w. N.; Herzfelder, JW 1919, 119). Solche Einkünfte unterliegen daher dem Pfändungsschutz grds. dann nicht, wenn es sich um unmittelbare Nutzungsziehungen aus der Vorerbenstellung handelt. Insoweit erzielt der Vorerbe die Einkünfte nämlich aufgrund seiner eigenen, vom Willen des Erblassers unabhängigen Verwertungsentschließung hinsichtlich des Nachlasses. Ist hingegen der Nachlass so festgelegt, dass der Vorerbe die Nutzungen nicht selbst ohne weiteres an sich ziehen kann, sondern nur auf ihre Herausgabe gegen einen Dritten Anspruch hat, kann der Anspruch gem. Nr. 3 beschränkt pfändbar sein (OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 367).

Ansprüche aus Altenteils- oder Auszugsverträgen beinhalten aufgrund einer persönlichen Beziehung einen Versorgungsanspruch gg. den Übernehmer eines Grundstücks bzw. Hofes und fallen daher unter Nr. 3 (KG Berlin, MDR 2014, 1310 = NotBZ 2014, 467; OLG Hamm, Rpfleger 1969, 396; LG Oldenburg, Rpfleger 1982, 298). Auf eine dingliche Sicherung kommt es hierbei nicht an (BGH, NJW 1970, 282 = BGHZ 53, 41 = MDR 1970, 128 = WM 1969, 1492 = LM Nr 3/4 zu § 850b ZPO). Der Begriff des Altenteils in Abs. 1 Nr. 3 entspricht demjenigen in Art. 96 EGBGB (BGH, NJW-RR 2007, 1390 = FamRZ 2007, 1646 = MDR 2007, 1218 = Rpfleger 2007, 614 = JurBüro 2007, 607 = ZVI 2007, 553).

Es handelt sich um einen historisch gewachsenen Rechtsbegriff, der in verschiedenen Bestimmungen als gegeben und bekannt vorausgesetzt wird (vgl. Art. 96 EGBGB, § 49 GBO). Nach der v.a. zu Art. 96 EGBGB ergangenen Rechtsprechung hat ein Altenteilsvertrag i. d. R. die Gewährung von Unterhalt zum Inhalt, wobei dem Altenteiler ein Wohnrecht an einem bestimmten Teil eines überlassenen Grundstücks gewährt wird. Dem Übernehmer soll ein Gut oder ein Grundstück überlassen werden, kraft dessen Nutzung er sich eine eigene Lebensgrundlage schaffen und gleichzeitig den dem Altenteiler geschuldeten Unterhalt gewinnen kann. Der wesentliche Grundzug eines Altenteils besteht somit in einem Nachrücken der folgenden Generation in eine wenigstens teilweise existenzbegründende Wirtschaftseinheit.

Erforderlich ist, dass ein Beteiligter einem anderen nach Art einer vorweggenommenen Erbfolge seine wirtschaftliche Lebensgrundlage überträgt, um dafür in die persönliche Gebundenheit eines abhängigen Versorgungsverhältnisses einzutreten, während der Übernehmer eine wirtschaftlich selbständige Stellung erlangt (BGH, NJW 2003, 1325 = MDR 2003, 348 = ZEV 2003, 210 = WM 2003, 1483; BGH, WM 2000, 586 = MittBayNot 2000, 223 = MittRhNotK 2000, 203 = ZEV 2001, 30; BGH, NJW-RR 1989, 451 = WM 1989, 70 = MittBayNot 1989, 81 = ZfF 1990, 234).

Auch städtische Grundstücke können mit einem Altenteil belastet werden; dann kann sich der Unterhalt auf einen Teil des gesamten notwendigen Unterhalts des Altenteilers, etwa auf die Gewährung der Wohnung, beschränken (BGH, MDR 1964, 741 =  LM Nr. 6 zu Art 15 Preuß AGBGB). Dieser Versorgungszweck des Vertrags lässt das sonst übliche Gleichgewichtsverhältnis von Leistung und Gegenleistung in den Hintergrund treten (vgl. BayObLG, MDR 1975, 941).

Tritt dagegen bei einer Versorgungsvereinbarung der Charakter eines gegenseitigen Vertrags mit beiderseitigen etwa gleichwertig gedachten Leistungen in den Vordergrund, handelt es sich nicht um einen Altenteilsvertrag (BGH, NJW 1981, 2568; BGH, NJW 1970, 282 = BGHZ 53, 41 = MDR 1970, 128 = WM 1969, 1492 = LM Nr. 3/4 zu § 850b ZPO; BGH, MDR 1964, 741).

Das gilt auch dann, wenn ein Teil der Gegenleistung für die Grundstücksübereignung Züge aufweist, die auch einem Altenteil eigen sind. Eine Grundstücksübertragung wird noch nicht allein durch eine Wohnrechtsgewährung mit Pflege- und Versorgungsverpflichtungen zum Altenteilsvertrag (BGH, NJW-RR 1989, 451).

Diese Definition des Altenteils gilt auch i. R.d. Abs. 1 Nr. 3 (BGH, NJW 1970, 282 = BGHZ 53, 41 = MDR 1970, 128 = WM 1969, 1492 = LM Nr. 3/4 zu § 850b ZPO).

 

Rz. 16

Nicht unter die Norm fallen Ruhegeldbezüge, Regelbeihilfen der Staatsbediensteten. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass es an der Frei...

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