Rz. 21

Hierher gehören nur Bezüge aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis, die der Arbeitgeber (Dienstherr) aus dem bezeichneten Anlass gewährt (Zöller/Herget, § 850a Rn. 14). Ansprüche aus Sozialversicherung, deren Pfändung sich nach § 54 SGB I richtet, sowie solche aus Sterbekassen und auf den Todesfall abgeschlossenen Kleinlebensversicherungen, die unter § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO fallen, gehören nicht hierher. Das Sterbegeld für Beamte und Richter wie das der Soldaten ist unpfändbar nach § 51 Abs. 3 BeamtVG, § 48 Abs. 2 SoldatenVersG. Allerdings kann hier der Dienstherr bestimmte Ansprüche mit dem Sterbegeld verrechnen. Die unter Nr. 7 fallenden Bezüge können auch nicht für die Unterhaltsgläubiger gepfändet werden (Nr. 7 ist in § 850d Abs. 1 ZPO nicht aufgeführt).

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