Rz. 18

Die finanzielle Unterstützung bei Heirat oder Geburt ist grds. unpfändbar, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird. Dies bedeutet, dass die Pfändung zulässig ist, wenn die Vollstreckung gerade wegen einer aus Anlass der Heirat oder Geburt entstandenen Forderung betrieben wird (sog. Anlassforderung). In dieser Fallgestaltung erfüllt die Pfändung gerade den Zweck der Leistung. So ist das Nettoeinkommen des Schuldners nicht um eventuelle Heirats- und Geburtshilfen zu mindern, wenn z. B. der Säuglings- oder Brautausstatter wegen eines Kaufpreisanspruchs oder ein Arzt oder eine Hebamme wegen Behandlungskosten bei dem Schuldner pfändet.

 

Rz. 19

Beamtenrechtliche Ansprüche auf Beihilfe im Krankheitsfall sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, NJW 1997, 3256 = DÖD 1997, 254 = NWVBl 1997, 457 = ZTR 1997, 431 = JA 1998, 18 = NVwZ 1998, 81) höchstpersönlicher Natur und daher weder abtretbar noch pfändbar noch einer Aufrechnung zugänglich (§§ 394, 399 BGB, § 851 Abs. 1 ZPO). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht selbst an die Herleitung dieses Rechtsinhalts aus der Fürsorgepflicht des Dienstherren in Gegenüberstellung zu den Besoldungs- und Versorgungsansprüchen Zweifel erkennen lassen (BVerwG Buchholz 270, § 16 BhV Nr. 2). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind seit langem außer der Höchstpersönlichkeit von Ansprüchen die Fälle der Zweckbindung als Pfändungshindernisse anerkannt, die den Gläubigerzugriff gemäß § 851 Abs. 1 ZPO ausschließen, soweit er mit dem zum Rechtsinhalt gehörenden Anspruchszweck unvereinbar wäre (vgl. § 851 Rz. 1-5). Der allgemeine Rechtsgedanke der Zweckbindung als dauerndes oder vorübergehendes, jedenfalls aber nach dem jeweiligen Zweck der Bindung beschränktes Pfändungshindernis steht überdies hinter der Regelung zur beschränkten Pfändbarkeit von Ansprüchen in Nr. 5. Diese Beihilfen sind nach ihrem Zweck nur einer Pfändung der Gläubiger zugänglich, die gerade wegen ihrer aus Anlass des privilegierten Zwecks entstandenen Ansprüche gegen den Beihilfegläubiger vollstrecken (BGH, WM 2005, 181 = Vollstreckung effektiv 2006, 217 = JurBüro 2005, 159 = BGHReport 2005, 470 = MDR 2005, 535 = NJW-RR 2005, 720 = KKZ 2005, 211). Sowohl nach Nr. 5 ZPO als auch nach Beihilfevorschriften des Bundes wird die Pfändbarkeit von Beihilfeansprüchen wegen deren Zweckbindung ausdrücklich für den Fall anerkannt, in dem der Vollstreckungsgläubiger wegen einer Forderung pfändet, die als Aufwand des Beamten dem konkreten Beihilfeanspruch zugrunde liegt (Anlassforderung). In dieser Fallgestaltung erfüllt die Pfändung gerade den Zweck der Beihilfegewährung, weil sie zur (teilweisen) Befriedigung des Anlassgläubigers einer bestimmten – hier medizinischen – Tätigkeit dienen kann, von deren Aufwand die konkrete Beihilfeleistung entlasten soll (BGH, WM 2005, 181 = Vollstreckung effektiv 2006, 217 = JurBüro 2005, 159 = BGHReport 2005, 470 = MDR 2005, 535 = NJW-RR 2005, 720 = KKZ 2005, 211; vgl. Mildenberger, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, 6. Aufl. Bd. I § 1 Rn. 19; LG Hannover, AnwBl. 1993, 355; LG Münster, Rpfleger 1994, 473). Aus der Zweckbindung der beamtenrechtlichen Krankenbeihilfe ergibt sich, dass ein Anlassgläubiger den Beihilfeanspruch seines Schuldners nur solange pfänden kann, als nach Rechnungsstellung und Einreichung des Beihilfeantrags der korrespondierende Beihilfeanspruch gegen den Dienstherrn noch besteht. Hat – wie hier – der Dienstherr die Beihilfe an den Schuldner bereits ausgezahlt, so dass der konkrete Beihilfeanspruch durch die Zahlung erloschen ist, greift gegen den nicht mehr begünstigten Vollstreckungsgläubiger für die weiteren gegenwärtigen und zukünftigen Beihilfeansprüche aufgrund von anderen krankheitsbedingten Aufwendungen des Beamten das Pfändungshindernis der Zweckbindung ein. Denn diese begünstigt nunmehr allein die späteren Anlassforderungen beihilfefähiger Aufwendungen (BGH, WM 2005, 181 = Vollstreckung effektiv 2006, 217 = JurBüro 2005, 159 = BGHReport 2005, 470 = MDR 2005, 535 = NJW-RR 2005, 720 = KKZ 2005, 211).

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