Rz. 9

Hierunter fallen die einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aus Anlass langjähriger Betriebszugehörigkeit gewährten Zuwendungen, insbesondere Zahlungen anlässlich eines Jubiläums (BAG, NJW 2009, 167 = DB 2008, 2603 = ZVI 2008, 525 = NZA 2009, 747 =  BB 2008, 2401). Das Treuegeld soll dem Arbeitnehmer Anreiz für das Festhalten am Arbeitsverhältnis bieten. Damit soll eine Fluktuation des Arbeitskräftebestandes vermieden werden, was den Arbeitgeber davon entbindet, am freien Arbeitsmarkt ständig neue Arbeitskräfte suchen und einarbeiten zu müssen (BAG, 18.1.1990 - 6 AZR 485/88 - Juris). Allerdings ist nicht jede Sonderzahlung, die auch die Honorierung vergangener und/oder künftiger Betriebstreue bezweckt, ein Treuegeld i. S. v. Nr. 2. Ist der Anspruch auf eine Weihnachtsvergütung i. S. v. § 850a Nr. 4 ZPO mit einer Stichtags- oder Rückzahlungsklausel verknüpft, bewirkt eine solche vergangenheits- und/oder zukunftsbezogene Anspruchsvoraussetzung für die Weihnachtsvergütung noch nicht, dass es sich bei dieser Sonderzahlung um unpfändbares Treugeld i. S. v. Nr. 2 handelt. Ebenso verhält es sich, wenn mit der Sonderzahlung einerseits im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich vergütet werden soll, andererseits aber die Sonderzahlung auch die Honorierung vergangener und/oder zukünftiger Betriebstreue bezweckt (BAG, NJW 2009, 167 = DB 2008, 2603 = ZVI 2008, 525 = NZA 2009, 747 = BB 2008, 2401).

 

Rz. 10

Auch die Mitarbeiter-Erfolgsbeteiligung nach einer Betriebsratsvereinbarung kann kein Arbeitseinkommen i. S. v. § 850 Abs. 2 ZPO und kein Treuegeld i. S. v. Nr. 2 darstellen, weil diese v.a. die Belegschaft am Unternehmenserfolg beteiligen soll. Wenn als Kenngrößen für die Beteiligung am Unternehmenserfolg die Betriebsratsvereinbarung die Umsatzrendite, die Produktivität sowie die Qualität und den Gesundheitsstand nennt, schließt dies die Annahme eines Treugeldes i.S.v. Nr. 2 aus (BAG, NJW 2009, 167 = DB 2008, 2603 = ZVI 2008, 525 = NZA 2009, 747 =  BB 2008, 2401).

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