Rz. 23

Vollstreckt ein Unterhaltsgläubiger wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche, ist er – nur auf Antrag – nach dem Gesetz privilegiert (§ 850d Abs. 1 ZPO; vgl. F. David, Vollstreckung effektiv 2000, 8). Die in § 850a Nrn. 1, 2 und 4 ZPO genannten Bezüge verbleiben dem Schuldner nur in einem geschmälerten Umfang. Nach § 850d Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ist ihm aber mindestens die Hälfte der sonst unpfändbaren Bezüge zu belassen. Vom Gesamtbruttoeinkommen sind daher als unpfändbar abzusetzen:

  • ein Viertel der Mehrarbeitsvergütung (Nr. 1), also 1/4 weniger als bei der Pfändung wegen einer gewöhnlichen Forderung,
  • die Hälfte des Urlaubsgeldes (Nr. 2), also 1/2 weniger als bei der Pfändung wegen einer gewöhnlichen Forderung, solange das Urlaubsgeld nicht die übliche Höhe überschreitet,
  • die Hälfte der nach Nr. 5 berechneten Weihnachtsvergütung , und
  • die Bezüge nach Nrn. 3, 5 bis 8, also genauso wie bei der Pfändung wegen einer gewöhnlichen Forderung.
 

Rz. 24

Während bei der Pfändung durch einen gewöhnlichen Gläubiger nach § 850c ZPO eine pauschale Bezugnahme auf die Pfändungstabelle durch einen sog. Blankettbeschluss ausreichend ist, muss bei der privilegierten Lohnpfändung der dem Schuldner und seinen Angehörigen verbleibende, absolut unpfändbaren Betrag seitens des Vollstreckungsgerichts – per Pfändungsbeschluss – genau bestimmt sein. Die Privilegierung bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens gilt nicht bei der Lohnpfändung wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (Deliktsgläubiger; § 850f Abs. 2 ZPO). Bei dieser Art der Lohnpfändung ermittelt sich daher das pfändbare Einkommen wie bei einem gewöhnlichen Gläubiger.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge