Rz. 11

Unter den Begriff der Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses fallen Sonderleistungen, die der Arbeitgeber nicht regelmäßig, sondern aus einem bestimmten, besonderen Anlass, z. B. einem Betriebsjubiläum oder einem ganz außergewöhnlichen Erfolg des Betriebes gewährt (BAG, NJW 2009, 167 = DB 2008, 2603 = ZVI 2008, 525 = NZA 2009, 747 =  BB 2008, 2401; Boewer, Handbuch Lohnpfändung, Rn. 483; Zöller/Herget, § 850a Rn. 4). Regelmäßig gezahlte Erfolgsbeteiligungen sind demgegenüber keine Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses, auch dann nicht, wenn sie an eine bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit geknüpft sind (BAG, NJW 2009, 167; LG Berlin, Rpfleger 1959, 132; Musielak/Becker, § 850a Rn. 3). Dasselbe gilt für Barzuwendungen zum Maifeiertag (vgl. BFH, DB 1973, 40).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge