Rz. 14

Wenn die Dienste vollständig oder zu einem wesentlichen Teil die Erwerbstätigkeit des Schuldners darstellen, ohne dass eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit des Schuldners vorliegen muss, sind es Arbeitseinkommen. Die zu zahlende Vergütung muss – nicht notwendig in gleichen Abständen – wiederkehrend sein (bei nicht wiederkehrend zahlbaren vgl. § 850i Abs. 1 ZPO). Gleichgültig ist, ob es sich um selbstständige oder unselbstständige Dienste handelt. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie die Existenzgrundlage des Schuldners bilden (BAG, NJW 1962, 1221; BGHZ 96, 324; BGH, FamRZ 2004, 790).

 

Rz. 15

Erfasst werden daher die Ansprüche:

  • Vergütungsansprüche der Ärzte, Zahnärzte (BGHZ 96, 324), Tierärzte, Hebammen, Krankengymnasten, RA, Notare, Architekten, Maler, Komponisten, Schriftsteller und Erfinder. Deren Einkünfte werden entspr. wie laufendes Arbeitseinkommen behandelt, soweit es sich aufgrund vertraglicher Vereinbarung (etwa bei einem Dauermandat nur eines AG) um wiederkehrende zahlbare Vergütungen handelt (Arg. e contrarium aus BGH, NJW-RR 2004, 644),
  • Einnahmen aus Lizenzverträgen für die Nutzung eines vom Schuldner persönlich entwickelten "Produkts" (BGH, KKZ 2005, 102),
  • Einkünfte des Vorstands einer AG oder des Geschäftsführers einer GmbH (Zöller/Herget, § 850 Rn. 9 m. w. N.; BGH, NJW 1978, 756; BGH, NJW 1981, 2465),
  • Einkünfte des Zimmervermieters und Pensionsinhabers, wenn die Vergütung großenteils für Dienste gewährt wird und alleiniges Einkommen des Schuldners ist,
  • Einkünfte von Vertragsspielern von Sportvereinen, wenn es sich um ihre wesentliche Erwerbstätigkeit handelt,
  • Einkünfte des Handelsvertreters auf Fixum und Provision (BAG, NJW 1962, 1221; BayObLG, NJW 2003, 2181; Treffer, MDR 1998, 384),
  • Einkünfte des Versicherungsvertreters auf Garantiezahlung während des Aufbaus seiner Agentur,
  • Einkünfte des Kassen(zahn)arztes, wenn die kassenärztliche Tätigkeit seine wesentliche Erwerbstätigkeit ist (BGHZ 96, 324; LSG Nordrhein-Westfalen, ZInsO 2012, 1903),
  • (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, ZInsO 2012, 1903),
  • Vergütungen aus fortlaufenden Werk- (Transport-) oder Geschäftsbesorgungsverträgen (BAG, Rpfleger 1975, 220).
 

Rz. 16

Anders ist es regelmäßig bei Vergütungsansprüchen beigeordneter Rechtsanwälte nach § 11a ArbGG oder § 121 ZPO, weil es sich nicht um eine auf Dauer angelegte Tätigkeiten handelt (Zöller/Herget, § 850 Rn. 9 m. w. N.).

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