Rz. 13

Zu den Hinterbliebenenbezügen gehören nach dem Tod des Arbeitsnehmers bzw. Dienstverpflichteten durch den Arbeitgeber oder an dessen Stelle tretende Versorgungseinrichtung an den/die Hinterbliebenen gewährten Leistungen. Nicht hierzu zählen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Zu derartigen Ansprüchen zählen auch Witwenrenten, soweit sie den jeweils pfändungsfreien Betrag gem. §§ 850c ff. ZPO übersteigen (LG Köln, NJW-RR 1990, 13). Es handelt sich nicht um grds. nur bedingt pfändbare Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden i. S. v. § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Mit den zuletzt genannten Bezügen sind reine Unterstützungsgelder für Notfälle gemeint.

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