Rz. 7

Als Beamte i. S. d. Abs. 2 sind nicht nur die in ein förmliches Beamtenverhältnis nach § 2 BBG, § 2 BRRG Berufenen – unabhängig davon, ob diese auf Zeit, Lebenszeit, auf Probe oder Widerruf berufen wurden und ob sie Beamte des Bundes, der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind –, sondern auch die Richter (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BBesG, § 1 BeamtVG), Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BBesG, § 30 SoldatenG), die Minister, die Abgeordneten des Europaparlaments, des Bundestages und der Landtage (vgl. auch BGH, NJW-RR 2004, 643 = WM 2004, 444 = BGHReport 2004, 555 = Rpfleger 2004, 232 = MDR 2004, 587 = InVo 2004, 281), die – ohne Beamte im staatsrechtlichen Sinne zu sein – in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis mit fortlaufenden Bezügen zum Staat oder zu einer der genannten Einrichtungen stehen.

 

Rz. 8

Dienst- und Versorgungsbezüge sind als vermögensrechtliche Ansprüche alle wiederkehrenden oder einmaligen Bezüge, die Beamte nach den Besoldungs- und Versorgungsgesetzen erhalten, insbesondere Grundgehalt und darauf zu zahlende Zuschüsse sowie Ortszuschläge, Zulagen und Vergütungen, Arbeitnehmerbeiträgen zur VBL (LAG Baden-Württemberg, 8.10.2008, 22 Sa 63/07 – Juris), Auslandsdienstbezüge, Sonderzuwendungen einschließlich Leistungsprämien und Urlaubsgeld, der Wehrsold der Wehrpflichtigen, der Sold der Zivildienstleistenden, das Entlassungsgeld der Soldaten (OLG Hamm, OLGZ 1984, 457; str.), Abgeordnetendiäten, Ruhegehalt oder Unterhaltsfreibetrag, Hinterbliebenenversorgung und Übergangsgeld; nicht hierzu zählt das Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG.

 

Rz. 8a

Soweit die Besoldungsansprüche des Beamten der Zwangsvollstreckung unterliegen, also pfändbar sind, sind sie vom Insolvenzverfahren erfasst, so dass dem Betreffenden kein Auszahlungsanspruch zusteht; soweit die Besoldungsansprüche hingegen nach den §§ 850a, 850c, 850e ZPO unpfändbar und auch nicht aufgrund vorrangiger steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften an das zuständige Finanzamt bzw. den zuständigen Sozialversicherungsträger abzuführen sind, verbleibt es beim beamtenrechtlichen Auszahlungsanspruch (VG Düsseldorf, Urteil v. 15.6.2012, 26 K 5884/11 – Juris).

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