Rz. 37

§ 316 AO trifft eine dem § 840 ZPO entsprechende Regelung. Danach ist der Drittschuldner verpflichtet, sich gegenüber der Vollstreckungsbehörde zu erklären, ob er die Forderung anerkennt bzw. ob er auf sie hin Zahlung zu leisten bereit ist (§ 316 Abs. 1 Nr. 1 AO), welche Ansprüche anderer Personen wegen der nämlichen Forderung erhoben werden (Nr. 2) und ob andere Pfändungen der Forderung vorliegen (Nr. 3), ob innerhalb der letzten 12 Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 ZPO die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist (Nr. 4) und ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k ZPO oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne von § 850l ZPO handelt (Nr. 5). Die Erklärung zu Nr. 1 stellt kein Schuldanerkenntnis dar (vgl. § 316 Abs. 1 Satz 2 AO).

Schließlich bestimmt § 316 Abs. 2 Satz 2 AO entsprechend § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Schadensersatzpflicht des Drittschuldners bei Nicht- oder Falscherfüllung der Erklärungs- und Auskunftspflichten. Darüber hinaus kann der Drittschuldner zur Abgabe der Erklärung durch Zwangsgeld angehalten werden (§ 316 Abs. 2 Satz 3 AO).

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