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Die Drittschuldnererklärung enthält kein Schuldanerkenntnis und keine Leistungsverpflichtung (BGH, Vollstreckung effektiv 2007, 29; FG Baden-Württemberg, EFG 2005, 82; vgl. auch § 316 Abs. 1 Satz 2 AO). Als reine Wissenserklärung erleichtert sie dem Gläubiger lediglich die Erfüllung der Darlegungslast hinsichtlich des Bestehens des gepfändeten Anspruchs (BGHZ 69, 328 = InVo 1997, 193). Sie beruht auf der allgemeinen Zeugnispflicht, zur Gewährleistung einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden funktionsfähigen Forderungsvollstreckung dienenden abgeleiteten staatsbürgerlichen Auskunftsobliegenheit (BGH, BGHR ZPO § 840 Abs. 1, Drittschuldnererklärung 2, u. H. auf Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen 2. Aufl. 2. Bd. 1. Abt. S. 459; BVerwG, Rpfleger 1995, 261 u. a.; OLG Stuttgart, JurBüro 2011, 443). Belege durch den Drittschuldner müssen daher nicht erteilt werden (Stöber/Rellermeyer, Rn. B.301 m. w. N.; Scherer, Rpfleger 1995, 446, 447 f; LG Dresden, JurBüro 2009, 663). Ein Widerruf der erteilten Auskünfte im Einziehungsprozess bewirkt bei Bestreiten durch den Drittschuldner, dass infolge einer Beweislastumkehr diesen die Beweislast trifft. Der Drittschuldner muss daher beweisen, dass die gepfändete Forderung nicht besteht bzw. mit Einwendungen oder Einreden behaftet ist (OLG Hamm, InVo 1997, 1930). Die Frage, ob in diesem Zusammenhang eine Erklärung eines Dritten dem Drittschuldner zuzurechnen ist, ist nach den Grundsätzen über die Wissenszurechnung in entspr. Anwendung des § 166 BGB zu beurteilen. Wissensvertreter des Drittschuldners ist der Dritte nicht bereits deshalb, weil der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an diesen im Wege der Ersatzzustellung zugestellt worden ist. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Dritte (z. B. Ehepartner des Drittschuldners) den Beschluss durch den Gerichtsvollzieher nicht lediglich entgegengenommen, sondern auch eine Drittschuldnererklärung abgegeben hat (OLGR Hamm 1996, 260). Zwar ist der Schuldner gem. § 836 Abs. 3 ZPO verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Es besteht aber in aller Regel kein Anspruch des Gläubigers ggü. dem Schuldner, auch die Lohnabrechnung des Drittschuldner herauszuverlangen (a. A. LG Koblenz, FoVo 2010, 35). Insoweit bietet die Erklärungspflicht nach § 840 ZPO dem Gläubiger eine näher liegende Möglichkeit, die entspr. Auskünfte zu erhalten (LG Hannover Rpfleger 1986, 143; LG Hannover HV-INFO 1989, 1130; a. A. LG Oldenburg, Rpfleger 1996, 36: der Gläubiger muss sich nicht auf die Auskunftserteilung des Drittschuldners nach § 840 verweisen lassen). Leistet der Drittschuldner an den Vollstreckungsgläubiger, weil er irrtümlich davon ausgeht, dass die gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung besteht, kann er den gezahlten Betrag vom Vollstreckungsgläubiger kondizieren (BGHZ 82, 28 = WM 1981, 1338 = JZ 1982, 24 = ZIP 1981, 1380 = NJW 1982, 173 = JurBüro 1982, 63 = DB 1982, 325 = BauR 1982, 71= Rpfleger 1982, 73 = MDR 1982, 221; BGH, NJW 2002, 2871 = BGHZ 151, 127 = WM 2002, 1545 = EBE/BGH 2002, 242 = ZIP 2002, 1419 = BKR 2002, 687 = MDR 2002, 1149 = FamRZ 2002, 1325 = BGHReport 2002, 895 = Rpfleger 2002, 574).

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