Rz. 25

In Abs. 3 ist die bis zum 30.11.2021 geltende Frist von 4 Wochen auf einen Monat mit Wirkung zum 1.12.2021 geändert worden. Dies dient der Vereinheitlichung der Fristen im Zusammenhang mit der Pfändung von Konten und damit der Vereinfachung der Rechtsanwendung, zumal der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen und für Guthaben auf einem P-Konto jeweils monatsbezogen erfolgt (BT-Druck. 19/19850, 27).

 

Rz. 26

Die Norm regelt, dass wenn bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person (nicht juristische Personen; daher keine Auszahlungssperre) ist, dem Gläubiger überwiesen wird, erst 1 Monat (Fristberechnung erfolgt nach § 222 ZPO) nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf (Abs. 3 Satz 2 HS 1). Erfasste Guthabenstände werden nach Fristablauf ohne Rücksicht auf ihre Art oder Herkunft von der Pfändung erfasst (MüKoZPO/Smid, § 835 Rn. 37).

Ist künftiges Guthaben, d. h. nach Überweisung erfolgte Gutschriften (vgl. § 833a ZPO), gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Schuldnerantrag – nicht von Amts wegen – zusätzlich an, dass erst 1 Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf (Abs. 3 Satz 2 HS 2). In diesen Fällen gilt dann nichts Anderes als bei der Pfändung des schon bestehenden Guthabens. Die Frist beginnt dann mit der Gutschrift des Betrags auf dem Konto (Saenger/Kemper, § 835 Rn. 7.1, beck-online).

 

Rz. 27

Im amtlichen Pfändungsformular (§ 2 Nr. 1, 2 ZVFV) wird derzeit beim Anspruch D der Drittschuldner (Kreditinstitut) noch auf "§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO (Zahlungsmoratorium von vier Wochen) und § 835 Abs. 4 ZPO" (die Vorschrift ist seit 1.12.2021 entfallen) hingewiesen. Dieser einschränkungslose Hinweis bezieht sich nur auf Abs. 3 Satz 2 HS 1 und gerade nicht auf Abs. 2 Satz 2 HS 2; denn bei künftigem Guthaben ist nach dem Gesetzeswortlaut ein Antrag erforderlich. Nur in diesem Fall kann es daher zu einer Anordnung nach Abs. 3 Satz 2 HS 2 kommen.

Damit soll dem Vollstreckungsschuldner ausreichend Zeit eingeräumt werden, sein Zahlungskonto in ein P-Konto nach § 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO umzuwandeln bzw. einen Schutzantrag vor Auszahlung nach § 765a ZPO bzw. ggf. eine einstweilige Anordnung gem. § 732 Abs. 2 ZPO zu erwirken. Schutz des Guthabens bei einem Gemeinschaftskonto erfolgt hingegen nach § 850l Abs. 1 ZPO, beim P-Konto nach § 900 Abs. 1 ZPO.

 

Rz. 28

Das Verbot gemäß Abs. 3 Satz 2 gilt kraft Gesetzes, also auch dann, wenn es im Überweisungsbeschluss nicht erwähnt wurde (was aufgrund der Vorformulierungen unter Anspruch D bei den amtlichen Formularen nach § 2 Nr. 1, 2 ZVFV nicht möglich ist), und auch unabhängig davon, ob der Schuldner im Einzelfall tatsächlich ein P-Konto errichtet. Die Auszahlungssperre gilt nur einmalig hinsichtlich solcher Guthaben, die bei Zustellung des Überweisungsbeschlusses noch vorhanden sind (BT-Drucks. 16/7615 S. 18). Nicht geregelt ist, ob der Anwendungsbereich sich auch auf die Fälle erstreckt, wenn Zahlungen nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses auf dem gepfändeten Konto gutgeschrieben werden und die Monatsfrist noch nicht abgelaufen ist. Nach dem Zweck der Auszahlungssperre ist dies auch für Nicht-P-Konten anzunehmen (Zöller/Herget, § 835 Rn. 12 m. w. N).

 

Rz. 29

Ein Verstoß gegen das Verbot führt dazu, dass der Drittschuldner ggü. dem Schuldner nicht frei und daher schadensersatzpflichtig (§§ 135, 823 Abs. 2 BGB) wird, wenn z. B. ein Antrag nach § 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 765a ZPO rechtzeitig gestellt und erfolgreich ist.

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