Rz. 3

Die Vorschrift ist anzuwenden, soweit diese nicht nur der Sicherung dient (Hk-ZPO/Kemper, § 835 Rn. 3). Insbes. gilt sie, wenn Pfändung und Überweisung zeitgleich ergehen. Nicht anzuwenden ist die Regelung bei der Sicherungsvollstreckung (§ 720a ZPO) und der Arrestpfändung (§ 930 ZPO), ebenso ggf. bei der Pfändung eines Pflichtteils (vgl. § 829 Rz. 146a ff.) Hier wird die Pfändung der Forderung isoliert angeordnet. Ein auf einen Arrest gestützter Überweisungsbeschluss ist daher nichtig (BGH, BGHZ 121, 98 = WM 1993, 429 = NJW 1993, 735 = VersR 1993, 456 = HV-INFO 1993, 792 = JA 1993, 186 = MDR 1993, 578 = Rpfleger 1993, 292 = KTS 1993, 280 = KKZ 1993, 194 = ZZP 107, 98 = JA 1994, 89 = JR 1995, 148).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge