Rz. 35

Für die Pfändung und Überweisung ist eine Gerichtsgebühr in Höhe von insgesamt 22 EUR in Ansatz zu bringen (KV Nr. 2111 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand betreffen. Der Rechtsanwalt erhält für die Tätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG und u. U. eine Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV RVG. Dabei gilt, dass bei der Pfändung von Forderungen zu derselben Tätigkeit des Rechtsanwalts im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG sämtliche Tätigkeiten gehören, die zur Durchführung der Pfändung derselben Forderung des Schuldners wegen der gleichen Forderung des Gläubigers vorgenommen werden; als eine Angelegenheit gelten daher der Antrag auf Pfändung der Forderung, der Antrag auf Überweisung – zur Einziehung oder an Zahlungs statt – (auch bei zeitlich aufeinander folgender Reihenfolge) sowie der Vollstreckungsauftrag gegen den Schuldner auf Herausgabe der über die Forderung vorhandenen Urkunden, die Aufforderung an den Drittschuldner zur Erklärung nach § 840 ZPO und die Vorpfändung nach § 845 ZPO. Zu den Kosten des Gerichtsvollziehers vgl. § 829 Rn. 227.

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