Rz. 161c
Sind mehrere Personen Mieter, kann die Rückgabe der Mietsicherheit nur von allen gemeinsam gefordert werden. Dies gilt auch, wenn die Sicherheit von einem Mieter gegeben worden ist. Eine solche Zahlung stellt nämlich eine Leistung aller Mieter zur Erfüllung der Sicherheitsabrede dar (KG, MK 2012, 73). Problemlos ist die Pfändung bzw. die Rückzahlung, wenn der Gläubiger aufgrund eines einheitlichen Titels gegen alle Schuldner als Mieter vollstreckt. Ist aber von mehreren forderungsberechtigten Mietern nur einer Vollstreckungsschuldner, muss der Gläubiger auf die Rechte seines Schuldners gegen die Gemeinschaft zugreifen (Stöber, Rn. 64; Mock, Praxis der Forderungsvollstreckung, 1. Auflage, § 8 Rn. 338 f.). Drittschuldner sind die anderen nicht schuldnerischen Mieter.
9.9.2.1 Pfändungsmuster
Rz. 161d
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