Rz. 146d

Da nur ein Pfändungsbeschluss beantragt werden darf, ist darauf zu achten, dass im amtlichen Formular auf Seite 1 auch nur "Pfändung" angekreuzt wird! Sobald der Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO dem Gläubiger die erforderlichen Auskünfte erteilt bzw. nötige Urkunden herausgibt, kann der Gläubiger sodann einen Antrag auf Erlass eines Überweisungsbeschlusses stellen. Hierzu muss allerdings nicht unbedingt das amtliche Formular verwendet werden (§ 2 Satz 2 ZVFV).

Im nachstehenden Feld darf nichts angekreuzt werden, da lediglich eine Pfändung – nicht Überweisung – erfolgt!

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