Rz. 146a

Vgl. auch § 852 Rz. 6 ff.

 

Rz. 146b

Ein Pflichtteilsanspruch kann vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden (BGH, Vollstreckung effektiv 2009, 80 = WM 2009, 710 = ErbBstg 2009, 120 = ZEV 2009, 247 = ZNotP 2009, 192 = FamRZ 2009, 869 = MDR 2009, 648 = Rpfleger 2009, 393 = BGHReport 2009, 701 = NJW-RR 2009, 997 = ErbR 2009, 224 = JurBüro 2009, 377; BGH BGHZ 123, 183 = WM 1993, 1729= LM ZPO § 852 Nr 1 (11/1993) = NJW 1993, 2876 = FamRZ 1993, 1307 = ZIP 1993, 1662 = DB 1993, 2586 = Rpfleger 1994, 73 = MDR 1994, 203 = KTS 1993, 667). Der Anspruch ist dann ohne Einschränkung mit einem Pfandrecht belegt, darf aber erst verwertet werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. Der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und dieser Beschluss müssen keine Angaben dazu enthalten, ob vertragliche Anerkennung oder Rechtshängigkeit vorliegen. Im Hinblick auf die missverständliche Formulierung des § 852 Abs. 1 ZPO wird den Vollstreckungsgerichten bis zu einer gesetzlichen Regelung empfohlen, in den Pfändungsbeschluss in allgemein verständlicher Form einen Hinweis aufzunehmen, dass die Verwertung des Anspruchs erst erfolgen darf, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Der gepfändete Pflichtteilsanspruch darf dem Gläubiger erst zur Einziehung überwiesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. Der Gläubiger kann in entsprechender Anwendung von § 836 Abs. 3 ZPO insoweit Auskunft vom Schuldner verlangen. Schuldner und Drittschuldner können mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen, dass die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO für die Überweisung zur Einziehung nicht vorliegen.

9.5.1 Pfändungsmuster: Voraussetzungen nach § 852 Abs. 1 ZPO liegen vor

 

Rz. 146c

Eintrag im Freifeld auf Seite 9

9.5.2 Pfändungsmuster: Voraussetzungen nach § 852 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor

 

Rz. 146d

Da nur ein Pfändungsbeschluss beantragt werden darf, ist darauf zu achten, dass im amtlichen Formular auf Seite 1 auch nur "Pfändung" angekreuzt wird! Sobald der Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO dem Gläubiger die erforderlichen Auskünfte erteilt bzw. nötige Urkunden herausgibt, kann der Gläubiger sodann einen Antrag auf Erlass eines Überweisungsbeschlusses stellen. Hierzu muss allerdings nicht unbedingt das amtliche Formular verwendet werden (§ 2 Satz 2 ZVFV).

Im nachstehenden Feld darf nichts angekreuzt werden, da lediglich eine Pfändung – nicht Überweisung – erfolgt!

9.5.3 Antrag auf Überweisung des bereits gepfändeten Pflichtteilsanspruchs, wenn die Voraussetzungen nach § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen

 

Rz. 146e

Da nur ein Überweisungsbeschluss beantragt werden darf ist darauf zu achten, dass in der Überschrift die Wörter "Pfändungs- und" gestrichen werden. Darüber hinaus darf die Zustellung nach § 840 ZPO nicht beantragt werden, da dies bereits in dem zuvor erlassenen Pfändungsbeschluss geschehen ist.

Nachstehendes Feld sollte gestrichen werden, da eine Pfändung nicht erfolgt!

Im nachstehenden Feld auf Seite 9 sollte darauf hingewiesen werden, dass die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. Zudem sollte darauf hingewiesen werden, dass der Pflichtteilsanspruch bereits zuvor durch Beschluss gepfändet wurde. Um Rückfragen zu vermeiden, sollte eine Kopie des erlassenen Pfändungsbeschlusses dem Antrag beigefügt werden; sollte das Gericht, welches auch den Pfändungsbeschluss erlassen hat, zugleich auch zuständig für den Erlass des Überweisungsbeschlusses sein, so kann auch auf die dortige Pfändungsakte Bezug genommen werden. Das Gericht wird sich dann diese Akte in der Regel beiziehen.

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