Rz. 209c

Gem. § 159 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers widerruflich einen Dritten als Bezugsberechtigten bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen setzen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Auszahlung einer Lebensversicherung und des Rechts zur Erklärung des Widerrufs einer Bezugsberechtigung enthält als staatlicher Hoheitsakt nicht die konkludente Erklärung des Widerrufs der Bezugsberechtigung. Auch mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner wird nicht zugleich schlüssig der Widerruf des bestehenden Bezugsrechts erklärt (BGH, FamRZ 2012, 444 = VersR 2012, 425 = ZfSch 2012, 340 = RuS 2012, 347; OLGR Dresden, 2007, 772; a. A OLG Köln, VersR 2002, 1544). Beim Widerruf handelt es sich um eine vom Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer abzugebende empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann schon deshalb nicht im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als einem vom Gericht vorgenommenen Hoheitsakt enthalten sein. Das Gericht nimmt selbst keine Ausübung derjenigen Gestaltungsrechte vor, die es pfändet und an den Gläubiger überweist. Weder gibt es Willenserklärungen für den Gläubiger ab noch übermittelt es mit seinem Beschluss im Pfändungsantrag enthaltene Willenserklärungen des Antragstellers als Bote, sondern es trifft eigenständige Anordnungen. Dabei bezieht sich die im Beschluss enthaltene Anordnung zur Überweisung gepfändeter Beträge auf ein bestimmtes Konto nur auf von der Pfändung erfasste Forderungen und betrifft ihrem Inhalt nach nicht die Ausübung sonstiger von der Pfändung erfasster und überwiesener Nebenrechte. Der dem Beschluss zugrunde liegende Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wiederum ist an das Gericht und nicht an den Versicherer gerichtet.

Wird der Anspruch auf die Versicherungsleistung gepfändet, dann geht eine bestehende Widerrufsberechtigung auf den Gläubiger als Nebenrecht aus dem Versicherungsvertragsverhältnis über. Das Widerrufsrecht muss der Gläubiger auch alsbald nach der Pfändung ausüben, wenn er verhindern will, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall in der Person des Begünstigten entsteht.

 

Rz. 209d

Bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts auf den Erlebensfall erwirbt der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag grundsätzlich sofort, so dass die Lebensversicherung für den Gläubiger des Versicherungsnehmers nicht pfändbar ist. Es gilt nichts anderes als bei der kapitalbildenden Lebensversicherung auf den Todesfall (BGH VersR 2003, 1021 = Vollstreckung effektiv 2004, 11). Daher ist seitens des Gläubigers die Form der unwiderruflichen Einräumung der Bezugsberechtigung zu prüfen. Der Schuldner und Versicherungsnehmer kann nämlich über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit unterschiedlich verfügen, insbesondere auch das unwiderrufliche Bezugsrecht gegenständlich und zeitlich einschränken (BG, VersR 1996, 1089 = ZIP 1996, 1356 = BB 1996, 1579 = LM VVG § 166 Nr 16 = NJW 1996, 2731 = RuS 1996, 419 = VerBAV 1996, 252 = BetrAV 1996, 284 = MDR 1996, 1243; BGH VersR 2001, 883 = NJW-RR 2001, 1105 = BGHReport 2001, 548 = NVersZ 2001, 352 = WM 2001, 1513 = RuS 2001, 342 = LM VVG § 166 Nr 17 (9/2001) = MDR 2001, 988 = VuR 2001, 328 = ZIP 2001, 1776 = ZfSch 2001, 469).

Er könnte z. B. den Rückkaufswert vom unwiderruflichen Bezugsrecht auf den Erlebensfall ausnehmen und bestimmen, dass der Rückkaufswert nach Kündigung vor Ablauf der Versicherung ihm verbleibt oder dem für den Todesfall eingesetzten Bezugsberechtigten oder einem beliebigen Dritten zustehen solle. In diesem Fall können die entsprechenden Ansprüche auch noch beim Schuldner gepfändet werden. Die entsprechenden Informationen muss der Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO oder im Verfahren der Vermögensauskunft mitteilen. Letztlich muss auch der Drittschuldner hierüber nach § 840 ZPO Auskunft geben. Wenn man mit dem BGH davon ausgeht, dass der unwiderruflich Bezugsberechtigte sämtliche Ansprüche auf die Versicherungsleistungen sofort erworben hat, also den Rückkaufswert und die künftig entstehenden Ansprüche, folgen hieraus weitere wichtige Konsequenzen für Gläubiger (vgl. auch Vollstreckung effektiv 2004, 11):

  • Gläubiger des Bezugsberechtigten können diesen Vermögenserwerb pfänden und nach Fälligkeit der Lebensversicherung einziehen.
  • Sie können zudem mittels eidesstattlicher Versicherung Auskunft verlangen, ob eine solche unwiderrufliche Bezugsberechtigung bezüglich einer von einem Dritten abgeschlossenen Lebensversicherung besteht. Da das amtliche Vermögensverzeichnis diese Frage nicht enthält, ist sie dem Schuldner als ergänzende Frage mit dem Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder nachträglich zu stellen.
  • Erwirbt der Dritte durch die Bestimmung des Schuldners als "unwiderruflich Bezugsberechtigter" einen unmittelbaren Vermögenswert, ist er zugleich aus dem Vermögen des Schuldners ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge