Rz. 209a

Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers, durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

 

Rz. 209b

Zum Vermögen des Schuldners (Versicherungsnehmers) gehören die Ansprüche, wenn im Versicherungsvertrag ein begünstigter Dritter nicht benannt ist oder die Begünstigung eines Dritten widerrufen werden kann. Hat der Schuldner seine Rechte aus einer Lebensversicherung vor der Pfändungsmaßnahme wirksam an den Versicherer zur Sicherung eines von diesem gewährten Darlehens abgetreten, kann eine Pfändung den Anspruch nicht mehr erfassen und geht ins Leere (BGH, NJW 1987, 1703 = JR 1987, 415 m. Anm. Gerhardt; NJW 1988, 495; OLG Frankfurt/Main, InVo 2002, 114). Die Abtretung hat in diesen Fällen die Vereinigung von Forderung und Schuld zur Folge (Konfusion). Jedoch kann von einem Fortbestehen der Forderung trotz Konfusion ausgegangen werden, wenn dies der Interessenlage der Parteien entspricht. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn die Lebensversicherung auch zur Altersvorsorge dient (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 1406). Die Pfändung wird auch nicht durch eine Rückabtretung der Forderung wirksam (OLG Frankfurt/Main, InVo 2002, 114). Die Pfändung eines Anspruchs auf den Rückkaufswert einer Lebensversicherung umfasst nicht den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Rückabtretung seiner Forderung.

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