Rz. 191

Wurde durch den Gläubiger Arbeitseinkommen Forderung aus Anspruch A (an Arbeitgeber) bereits wirksam beim Arbeitgeber des Schuldners als Drittschuldner gepfändet (§ 829 Abs. 3 ZPO), so wird dadurch automatisch auch ein späterer Anspruch auf Insolvenzgeld erfasst (§ 170 Abs. 2 SGB III). Der (Lohn-)Pfändungsbeschluss braucht diese gesetzliche Folge somit nicht ausdrücklich auszusprechen (Mock, Praxis der Forderungsvollstreckung, 1. Auflage, § 9 Rn. 91). Der Gläubiger muss also keinen neuen Pfändungsbeschluss, mit dem nun isoliert der Anspruch auf Insolvenzgeld gepfändet wird, erwirken. Vielmehr findet ein Wechsel des Drittschuldners statt. Drittschuldnerin ist ab sofort die Bundesagentur für Arbeit. Sie muss den pfändbaren Teil des Insolvenzgeldes nach den im Pfändungsbeschluss für den Lohn festgelegten Pfändungsgrenzen berechnen und auszahlen. Es gelten damit die Regelungen nach §§ 850a ff. ZPO. Ebenso hat sie bei Vorliegen mehrerer Pfändungen die Berechtigungsreihenfolge zu prüfen. Bei Unsicherheit muss eine Hinterlegung erfolgen (§ 853 ZPO).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge