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Hat die einmalige Sozialleistung jedoch einen bestimmten Zweck zu erfüllen, unterliegt sie regelmäßig ohne Billigkeitsprüfung der Pfändung. Versterben z. B. gesetzlich Versicherte an den Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, erhalten die Hinterbliebenen ein Sterbegeld i. H. v. einem Siebtel der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße (§ 64 SGB VII). Dieser Betrag wird an die sterbegeldberechtigten Personen ausgezahlt, die die Bestattung besorgt haben. Diese Leistungen dienen also dem Zweck der Bestattung und können daher vom Bestattungsunternehmen gepfändet werden.

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