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Dienst- und Sachleistungen unterliegen nicht der Pfändung (§ 54 Abs. 1 SGB I). Dies folgt unter anderem aus § 53 Abs. 1 SGB I, wonach solche Leistungen nicht übertragbar und damit unpfändbar sind. Hierunter fallen z. B. Heilbehandlungen, Hilfsmittel, Körperersatzstücke oder Rehabilitationsmaßnahmen.

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