Rz. 177

Bezüglich der Pfändung von Ansprüchen auf Zahlung von Sozialleistungen enthält § 54, SGB I Sonderregelungen, die sich insbesondere an die Vorschriften über die Pfändung von und den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (§§ 850 bis 850k ZPO) anlehnen. Sie lautet wie folgt:

 

Rz. 178

Zitat

§ 54 SGB I Pfändung

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

  Elterngeld und Betreuungsgeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,
2. Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a. Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3. Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

  1. Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
  2. Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.

 

Rz. 179

Die Art der Sozialleistung ist in dem Antrag möglichst exakt zu bezeichnen. Drittschuldner ist die Behörde, Anstalt o. Ä., die die jeweilige Leistung nach dem jeweiligen Gesetz schuldet, nicht unbedingt das Amt, welches die Auszahlung an den Schuldner vornimmt. Im Falle von Arbeitslosengeld und -hilfe ist die Bundesanstalt für Arbeit und nicht das örtliche Arbeitsamt Drittschuldner. Der örtlichen Verwaltungsstelle kann jedoch wirksam zugestellt werden, wenn ihr die Leistungsverwaltung gegenüber dem Schuldner tatsächlich obliegt.

 

Rz. 180

In Absatz 3 werden die unpfändbaren Ansprüche aufgeführt:

§ 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I bestimmt die Unpfändbarkeit von Erziehungsgeld, Betreuungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge. Elterngeld unterliegt somit bis zu 300 EUR dem Pfändungsschutz und darf daher nicht gepfändet werden. Die den Sockelbetrag von 300 EUR übersteigenden Beträge unterliegen damit voll der Pfändung. Dies ist aber nur für Gläubiger interessant, wenn der pfändbare Betrag die Pfändungsgrenzen nach § 850c ZPO überschreitet. In diesem Zusammenhang spielt es eine wichtige Rolle, dass auch Teilzeitbeschäftigte bis zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden einen Anspruch auf Elterngeld besitzen (§ 1 Abs. 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes). Insofern können Gläubiger gemäß § 850e Nr. 2a ZPO eine Addition beider Leistungen vornehmen (zur Pfändung vgl. Mock, Vollstreckung effektiv 2007, 37).

 

Rz. 181

In § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I wird das Mutterschaftsgeld, das nach § 7 Bundeserziehungsgeldgesetz auf das Erziehungsgeld sowie Elterngeld, das nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes angerechnet wird, in den Pfändungsschutz des § 54 SGB I einbezogen. In diesen Fällen erhält die Mutter in der achtwöchigen Schutzfrist nach der Geburt lediglich Mutterschaftsgeld, aber kein Erziehungsgeld bzw. Elterngeld.

 

Rz. 182

§ 54 Abs. 3 Nr. 2a erklärt Wohngeld für grundsätzlich unpfändbar. Eine Ausnahme besteht für

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