Rz. 122

Gebührenforderungen von Rechtsanwälten unterliegen grundsätzlich der Pfändung. Die in § 49b Abs. 4 BRAO normierte Einschränkung der Abtretung solcher Forderungen führt nicht zu einer Unübertragbarkeit im Sinne von § 851 Abs. 1 ZPO (BFH, NJW 2005, 1308 = ZSteu 2005, R285 = BB 2005, 814 = FamRZ 2005, 980 = Information StW 2005, 481 = InVo 2005, 317 = AGS 2005, 362 = NJW-Spezial 2005, 240 = Vollstreckung effektiv 2005, 94).

 

Rz. 123

Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse aus Prozesskostenhilfe (§ 121 ZPO), nach § 11a ArbGG oder des den entsprechenden Bestimmungen anderer Verfahrensgesetze nach beigeordneten Rechtsanwalts und des Pflichtverteidigers sowie die Vergütung im Rahmen der Beratungshilfe ist als Geldforderung pfändbar (Stöber, Rn. 73). Drittschuldner ist die nach den einschlägigen Bundes- oder Landesvorschriften zur Vertretung des Fiskus eingesetzte Behörde. Die Pfändung ist nur zulässig nach Beiordnung oder Gewährung von Beratungshilfe. Der Pfändungsgläubiger kann den Antrag auf Festsetzung und Erstattung der Vergütung stellen (§ 55 Abs. 4 RVG) und auch Rechtsmittel einlegen. Zur bestimmten Bezeichnung der gepfändeten Forderung reicht es regelmäßig aus, wenn auf eine bereits erfolgte Beiordnung und die Zahlungsanweisung durch ein bestimmtes Gericht abgestellt wird. Die Angabe eines bestimmten Verfahrens (mit Aktenzeichen) ist nicht zwingend erforderlich (LG Nürnberg-Fürth, Rpfleger 1998, 118 m. Anm. Zimmermann).

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